GVO: Bafin duldete bereits 2025 Unterbesetzung des Vorstands

Martin-Henry Zimmer hat sein Vorstandsmandat bei der GVO Mitte Juli kurzfristig aus persönlichen Gründen niedergelegt. Die Bafin setzte anschließend Thomas Münkel als Sonderbeauftragten ein. Auf Anfrage von Sachthemen-Blog bestätigt die GVO mehrere Details. Auf wesentliche Fragen zur Vorstandsnachfolge und dazu, wie es an der Unternehmensspitze weitergeht, antwortet das Unternehmen jedoch nicht.

Zimmer ging kurzfristig aus persönlichen Gründen

Der Sachthemen-Blog hatte der GVO Fragen zur aktuellen Situation im Vorstand gestellt. Unter anderem wollten wir wissen, warum Martin-Henry Zimmer kurzfristig ausgeschieden ist und seit wann sein Rückzug feststand.

Die GVO antwortet hierzu:

„Herr Martin-Henry Zimmer hat sein Vorstandsmandat Mitte Juli 2026 kurzfristig und aus persönlichen Gründen niedergelegt.“

Daniela Müller seit Mai im Vorstand

Auch zur Berufung von Daniela Müller gibt es nun eine konkrete Angabe. Nach Auskunft der GVO wurde sie zum 1. Mai 2026 in den Vorstand berufen und gehört ihm seither an. Nach dem Ausscheiden Zimmers Mitte Juli war Müller zunächst das einzige verbliebene Vorstandsmitglied.

Thomas Münkel ist der Bafin-Sonderbeauftragte

Klar beantwortet hat die GVO unsere Frage nach Thomas Münkel. Das Unternehmen bestätigt:

„Herr Münkel ist der von der Bafin eingesetzte Sonderbeauftragte.“

Seit dem 1. August 2026 nimmt Münkel nach Angaben der GVO die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden wahr und führt das Unternehmen gemeinsam mit Daniela Müller.

Die GVO erklärt gegenüber dem Sachthemen-Blog:

„Der Vorstand der GVO ist somit mit zwei Geschäftsleitern vorschriftsgemäß besetzt.“

Die GVO bemerkt weiter:

„Aufsichtsrat und Unternehmen begrüßen diese Einsetzung ausdrücklich.“

Und schließlich:

Auf den Geschäftsbetrieb hatte und hat der Vorgang keine Auswirkungen.

Warum musste die Bafin eingreifen?

Rechtlich ist die Lage eindeutig: Nach § 188 Abs. 1 Satz 1 VAG muss der Vorstand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit aus mindestens zwei Personen bestehen.

Genau darauf stützte sich auch die Bafin im aktuellen Fall: Nach ihrer Darstellung verstieß die Unterbesetzung gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 188 Abs. 1 Satz 1 VAG.

Dazu heißt es in der Veröffentlichung der Bafin vom 02.10.2026:

Der Aufsichtsrat der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG konnte im Vorfeld der Anordnung nach dem Ausscheiden des ordentlich bestellten Vorstands nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG an Geschäftsleiter gerecht werden. So kam es zu einer gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung, welche durch Einsetzung eines Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters beseitigt wurde.

Genau hier bleiben allerdings wesentliche Fragen offen.

Wir wollten wissen, warum nach dem Ausscheiden Zimmers nicht durch die GVO selbst rechtzeitig eine weitere Vorstandslösung geschaffen werden konnte und welche konkreten Umstände dazu führten, dass die Bafin einen Sonderbeauftragten einsetzen musste.

Auch hatten wir gefragt, ob diese Maßnahme aus Sicht der GVO hätte vermieden werden können. Darauf geht das Unternehmen nicht konkret ein. Die GVO erklärt lediglich, nach dem kurzfristigen Ausscheiden Zimmers habe die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung mit zwei Geschäftsleitern sichergestellt werden müssen. Hierzu habe die Bafin Thomas Münkel eingesetzt.

Warum hierfür die Aufsichtsbehörde benötigt wurde, bleibt unbeantwortet.

Und wie geht es mit Münkel weiter?

Offen bleibt auch die zukünftige Besetzung des Vorstands. Wir hatten gefragt, ob Thomas Münkels Tätigkeit als Sonderbeauftragter lediglich eine Übergangslösung ist oder ob eine dauerhafte Bestellung als Vorstand beziehungsweise Vorstandsvorsitzender vorgesehen ist.

Auch wollten wir wissen, bis wann die GVO wieder über einen regulär besetzten Vorstand ohne Sonderbeauftragten verfügen soll.

Beide Fragen beantwortete die GVO nicht.

Schon 2025 bestand der GVO-Vorstand fast ein Jahr lang nur aus einem Mitglied

Bereits nach dem Ausscheiden des damaligen Vorstandsvorsitzenden Gernold Lengert im Mai 2025 war Martin-Henry Zimmer zunächst das einzige verbliebene Vorstandsmitglied.

Im SFCR-Bericht 2025 verwies die GVO darauf, dass der Verein nach seiner Satzung durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden könne. Die Prokuristen übernahmen nach Angaben des Unternehmens vorübergehend eine „Interimsvertretung“. Diese Regelung sicherte zwar die Vertretungsfähigkeit der GVO. Sie änderte jedoch nichts daran, dass § 188 Abs. 1 Satz 1 VAG einen Vorstand aus mindestens zwei Personen vorsieht.

Die GVO kündigte eine Neubestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds erst für Mai 2026 an. Diese erfolgte zum 1. Mai 2026 mit Daniela Müller. Nur rund zweieinhalb Monate später schied Zimmer kurzfristig aus.

Erneut entstand damit eine personelle Lücke an der Unternehmensspitze – diesmal wurde sie durch die Einsetzung eines Sonderbeauftragten durch die Bafin geschlossen.

Bafin kannte Unterbesetzung bereits 2025

Die Bafin bestätigt auf Anfrage des Sachthemen-Blogs, dass ihr die Unterbesetzung des GVO-Vorstands bereits nach dem Ausscheiden von Gernold Lengert im Mai 2025 bekannt war.

Nach Angaben der Behörde wurde diese erste Unterbesetzung aufgrund einer „anderen Sachlage“ für einen Übergangszeitraum geduldet. Zugleich bestätigte die Bafin, dass die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen die Anforderungen des § 188 VAG an die Mindestbesetzung des Vorstands nicht erfüllt.

Zu den Gründen für die damalige Duldung äußerte sich die Bafin unter Hinweis auf ihre gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht.

Kommentar: Warum war bei der Neubesetzung des GVO-Vorstands ein Eingreifen der Bafin erforderlich?

Ein kurzfristiger Rücktritt kann passieren. Ein solcher Eingriff der Bafin bei einem VVaG ist aus meiner Sicht jedoch kein alltäglicher Vorgang. Daher hätte ich mir an dieser Stelle eine offenere Kommunikation der GVO gewünscht – insbesondere dazu, warum die eigene Besetzung des Vorstands nicht rechtzeitig gelungen ist und wie die dauerhafte Lösung aussehen soll.

Gerade weil die vollständige Besetzung der Unternehmensspitze schon 2025 Thema war, hätte ich nun eine eigene Nachfolgelösung erwartet.

Die GVO begrüßt Münkels Einsetzung – sagt aber nicht, warum sie die Lücke nicht selbst schließen konnte und ob Münkel dauerhaft bleiben soll.


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