Die Verbraucherzentrale NRW hatte am 9. September über ein Urteil des OLG Köln gegen die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung berichtet. Es geht um fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen und die nachträgliche Absenkung des sogenannten Rentenfaktors.
Dieser bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte je 10.000 Euro Fondsguthaben erhalten. Zurich hatte den Rentenfaktor nach Angaben der Verbraucherzentrale im Jahr 2017 bei einer erheblichen Anzahl von Verträgen herabgesetzt.
Das OLG Köln gab der Verbraucherzentrale NRW in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 UKl 2/24 zunächst Recht. Nach Angaben der Verbraucherschützer muss Zurich die entsprechenden Kürzungen zurücknehmen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Zurich kündigt Revision an
Neu ist nun, dass Zurich die Entscheidung nicht akzeptieren will.
Wie das VersicherungsJournal am 10. September auf eigene Anfrage bei Zurich erfuhr, will der Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
Zurich hält die eigene Klausel weiterhin für mit den Anforderungen vereinbar, die der BGH Ende 2025 in einem Verfahren gegen die Allianz Lebensversicherung formuliert hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte am 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine von der Allianz verwendete Klausel für unwirksam erklärt. Sie ermöglichte eine Herabsetzung des Rentenfaktors, ohne gleichzeitig eine verpflichtende Wiederanhebung vorzusehen, falls sich die für die Anpassung maßgeblichen Verhältnisse später wieder verbessern.
Zurich vertritt die Auffassung, dass die eigene Klausel anders ausgestaltet und deshalb auch rechtlich anders zu bewerten ist. Ob das OLG Köln mit seiner Bewertung der konkret bei Zurich verwendeten Klausel richtig liegt, dürfte damit nun der Bundesgerichtshof prüfen.
Weitere Verfahren laufen – aber jeder Fall steht für sich
Auch gegen andere Versicherer laufen Verfahren zu Rentenfaktor-Klauseln. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat unter anderem die R+V Lebensversicherung vor dem OLG Frankfurt sowie die Continentale Lebensversicherung vor dem OLG Bamberg verklagt.
Wichtig ist dabei die klare Abgrenzung: Diese Verfahren stehen jeweils für sich. Aus einer Entscheidung über die Klausel eines Versicherers lässt sich nicht automatisch ableiten, wie eine Klausel eines anderen Versicherers rechtlich zu bewerten ist. Entscheidend sind der konkrete Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen und die konkrete vertragliche Ausgestaltung.
Auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können rechtliche Maßstäbe vorgeben, ersetzen aber nicht die Prüfung der jeweils streitgegenständlichen Klausel. Die Verfahren gegen Zurich, Allianz, R+V und Continentale dürfen deshalb rechtlich nicht gleichgesetzt werden.
Für den aktuellen Zurich-Fall gilt damit zunächst nur: Das OLG Köln hat die dort streitgegenständliche Klausel beanstandet. Zurich akzeptiert diese Entscheidung nicht und will sie vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Rechtskräftig abgeschlossen ist der Streit damit noch nicht.

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