Das hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 9 U 49/25) entschieden, dass ein vertraglich vereinbarter Anfechtungsverzicht sowie darauf aufbauende Auffangregelungen in einer D&O-Versicherung unwirksam sein können. Der Versicherungsvertrag war nach wirksamer Arglistanfechtung insgesamt nichtig.
Der Fall
Eine Gesellschaft hatte eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Die Bedingungen enthielten:
- einen Verzicht des Versicherers auf das Recht zur Anfechtung,
- wobei dieser Verzicht ausdrücklich nicht zugunsten bösgläubiger Personen gelten sollte,
- sowie eine weitere Klausel, wonach der Vertrag bei Unwirksamkeit des Verzichts jedenfalls für gutgläubige versicherte Personen fortbestehen sollte („Severability-“ bzw. „Rechtsfolgenlösung“).
Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass bei Antragstellung arglistig falsche Angaben gemacht worden waren. Der Versicherer erklärte daraufhin die Anfechtung.
Die Entscheidung
Der Senat hielt die Anfechtung für wirksam. Der Versicherungsvertrag sei infolge der Arglistanfechtung gemäß § 142 BGB insgesamt nichtig.
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Verzichts- und Auffangklauseln orientierte sich das Gericht an der Grundsatzentscheidung des in der sogenannten „Herosi-II“-Sache (Beschl. v. 21.09.2011 – IV ZR 38/09). Maßgeblich war für das OLG Köln, dass die Versicherungsnehmerin über Innenhaftungsansprüche wirtschaftlich weiterhin von der eigenen arglistigen Täuschung profitieren könnte.
Gerade diese mittelbare Begünstigung wertete der Senat als entscheidend gegen die Wirksamkeit der Klauseln. Der vereinbarte Anfechtungsverzicht stehe insoweit im Widerspruch zur Rechtsordnung und greife unzulässig in die privatautonome Entscheidungsfreiheit ein. Auch die Rechtsfolgenlösung vermochte den Vertrag nicht zu retten.
Einordnung
Mit der Entscheidung positioniert sich erstmals ein Obergericht ausdrücklich zur Wirksamkeit eines Anfechtungsverzichts in der D&O-Versicherung. Zugleich deutet der Senat an, dass alternative Klauselgestaltungen denkbar sein könnten – etwa differenzierende Lösungen, die Abwehrdeckung bei Innenhaftungsansprüchen ausschließen und Versicherungsschutz bei Außenhaftungsansprüchen auf gutgläubige Personen beschränken.
Eine pauschale Neutralisierung der Arglistfolgen über Verzichts- oder Auffangkonstruktionen trägt jedoch nicht.
Konsequenzen für die D&O-Bedingungen
Für Versicherer ergibt sich unmittelbarer Überarbeitungsbedarf in den Vertragsbedingungen:
Anfechtungsverzichtsklauseln überprüfen oder streichen
Ein umfassender oder strukturell weitreichender Verzicht auf die Arglistanfechtung ist rechtlich hoch riskant.
Severability- und Rechtsfolgenlösungen differenziert ausgestalten
Fortgeltungsmechanismen dürfen keine mittelbare wirtschaftliche Absicherung arglistig Handelnder ermöglichen.
Wissenszurechnung präzise regeln
Klarheit darüber, wessen Wissen bei Antragstellung maßgeblich ist, gewinnt weiter an Bedeutung.


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