BGH erklärt einseitige Rentenkürzungsklausel in Riester-Verträgen für unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weit verbreitete Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen für rechtswidrig erklärt. Nach dem Urteil vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25) dürfen Versicherer den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor nicht einseitig senken, ohne zugleich verpflichtet zu sein, Verbesserungen der Rahmenbedingungen zugunsten der Versicherten auszugleichen. Die beanstandete Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und verstoße gegen grundlegende Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Hintergrund des Streits
Die Allianz hatte Riester-Verträge angeboten, die es dem Unternehmen ermöglichten, den Rentenfaktor nachträglich zu reduzieren – etwa bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Kapitalmarktrenditen. Diese Möglichkeit nutzte der Versicherer in der Vergangenheit mehrfach. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin einen rechtswidrigen Eingriff in die vertraglich zugesagte Leistung und klagte.
Während das Landgericht Stuttgart die Klage zunächst noch abwies, gab das OLG Stuttgart der Verbraucherzentrale Recht. Gegen dieses Urteil legte die Allianz Revision ein – erfolglos.
Das Symmetriegebot als entscheidender Maßstab
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stufte die Klausel als unzulässig ein. Sie verstoße sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB, der einseitige Leistungsänderungen ohne hinreichenden sachlichen Grund untersagt, als auch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen.
Besonders betont der Senat das sogenannte Symmetriegebot: Wenn Versicherer berechtigt sind, Leistungen bei negativen Entwicklungen zu kürzen, müssen sie auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen zugunsten der Versicherten zu berücksichtigen. Eine solche spiegelbildliche Verpflichtung fehlte vollständig.
Überschüsse sind kein Ersatz
Die Richter machten zugleich klar, dass die Beteiligung an Überschüssen nicht als ausreichender Ausgleich dienen kann. Überschussbeteiligungen seien unsicher, abhängig von Unternehmenskennzahlen und könnten den möglichen Schaden durch Rentenkürzungen nicht zuverlässig kompensieren. Auch Zuzahlungen oder Beitragserhöhungen durch Versicherte stellten keinen gleichwertigen Ausgleich dar – nicht zuletzt aufgrund der Grenzen der staatlichen Förderung von Riester-Verträgen.
Selbst Hinweise der Allianz, man könne bei besseren Bedingungen den Rentenfaktor zu Rentenbeginn wieder erhöhen, überzeugten den BGH nicht. Eine verbindliche Verpflichtung hierzu enthalte die Klausel nicht.
Auswirkungen auf Millionen Riester-Kunden
Nach Angaben der Allianz könnten rund eine Million Verträge betroffen sein, die zwischen 2001 und 2013 abgeschlossen wurden. In späteren Policen sei die beanstandete Regelung nicht mehr enthalten. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass auch andere Versicherer ähnliche Klauseln verwendet haben könnten.
Für viele Riester-Sparer ist das Urteil ein wichtiges Signal: Versicherer dürfen sich nicht das Recht vorbehalten, Leistungen nur in ihrem eigenen Interesse anzupassen. Langfristige Verträge benötigen zwar Flexibilität, doch diese muss stets ausgewogen und transparent gestaltet sein.
Foto: BGH


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