OLG München: Beratungspflicht im Onlinevertrieb

Wer beim Online-Abschluss ausdrücklich auf zusätzliche Beratung verzichtet, kann dem Vermittler später nicht ohne Weiteres vorwerfen, nicht über weitere Versicherungsbausteine aufgeklärt worden zu sein. Das zeigt ein aktueller Beschluss des OLG München.

Streit um fehlenden Fahrerschutz

Das OLG München hatte über die Beschwerde eines Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Juli 2026 zu entscheiden. Das Oberlandesgericht München hat sich dabei mit der Frage beschäftigt, wie weit die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers bei einem Online-Abschluss reicht. Ausgangspunkt war ein Motorradunfall. Der Kunde verfügte über keine Fahrerschutzversicherung und verlangte anschließend vom Makler mindestens 200.000 Euro Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld. Nach seiner Auffassung hätte er auf die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung hingewiesen werden müssen.

Das OLG München folgte dieser Argumentation nicht.

Kunde hatte zusätzliche Beratung abgelehnt

Entscheidend war nach der gerichtlichen Bewertung, dass der Kunde im Rahmen des Online-Abschlusses ausdrücklich keine zusätzliche Beratung gewünscht hatte. Eine weitergehende Pflicht des Maklers, dennoch auf den Fahrerschutz hinzuweisen, sah das Gericht unter den Umständen des konkreten Falls nicht.

Der Beschluss des OLG München stammt vom 7. August 2026 (Az. 25 W 1080/26 e).

Kein Freibrief für den Onlinevertrieb

Die Entscheidung sollte allerdings nicht als generelle Befreiung von Beratungspflichten bei Online-Abschlüssen verstanden werden. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere die konkrete Gestaltung des Abschlussprozesses.

Für Vermittler zeigt der Fall vor allem, wie wichtig eine nachvollziehbare Dokumentation ist. Wenn ein Kunde ausdrücklich keine weitergehende Beratung wünscht, sollte dieser Wunsch im Prozess eindeutig erfasst und später belegbar sein.

Der Beschluss liefert damit einen weiteren Baustein für die Frage, wo die Grenzen der Beratungspflicht im digitalen Versicherungsvertrieb verlaufen.


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