Verona Pooth verklagt Versicherungsmakler

Prozess in Düsseldorf: Verona Pooth verklagt früheren Versicherungsmakler nach Millioneneinbruch

Am 2. März 2026 hat vor dem Landgericht Düsseldorf ein Zivilprozess begonnen, der in der Versicherungsbranche und darüber hinaus für Aufmerksamkeit sorgt. Klägerin ist die Unternehmerin und Moderatorin Verona Pooth. Sie verlangt von ihrem früheren Versicherungsmakler rund 700.000 Euro Schadenersatz. Hintergrund ist ein Einbruch in ihr Wohnhaus an Heiligabend 2021, bei dem nach mehreren Medienberichten Schmuck im Wert von über einer Million Euro entwendet wurde.

Die Täter konnten bis heute nicht identifiziert werden; das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Schaden wurde bei der Helvetia Versicherung geltend gemacht, die demnach den Hausratvertrag führte. Helvetia regulierte einen Teil des Schadens, lehnte allerdings die vollständige Erstattung ab, da eine Unterversicherung festgestellt worden sei. Der Gesamtschaden wurde mit mehr als einer Million Euro beziffert. Reguliert wurde davon lediglich ein Teil, sodass ein erheblicher Restbetrag unentschädigt blieb. Konkrete, öffentlich verifizierte Zahlen zur exakten Gesamtschadenshöhe und zur tatsächlich ausgezahlten Entschädigung liegen bislang nicht vor.

Es wird berichtet, dass Helvetia später von ihrem Kündigungsrecht nach einem Schadenfall Gebrauch gemacht haben soll. Versicherer dürfen einen Vertrag nach einem regulierten Schaden beenden, und diese Option wird in der Praxis insbesondere dann gewählt, wenn die Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer durch umfangreiche Differenzen über die Schadenbehandlung nachhaltig belastet ist. Solche Kündigungen sind gesetzlich vorgesehen und gehören zu den üblichen beidseitigen Reaktionsmöglichkeiten nach Schadensfällen. Hier nun hat der Versicherer davon Gebrauch gemacht.

Der aktuelle Rechtsstreit richtet sich allerdings nicht gegen Helvetia selbst, sondern ausschließlich gegen den früheren Versicherungsmakler. Die Klägerin macht geltend, die entstandene Deckungslücke sei auf eine Pflichtverletzung in der Beratung zurückzuführen.

Nach den bislang veröffentlichten Informationen konzentriert sich der Vorwurf nicht primär auf eine fehlerhafte Ermittlung der Werte bei Vertragsschluss. Vielmehr wirft Pooth dem Makler vor, im Laufe der Betreuung versäumt zu haben, die Versicherungssumme an die über Jahre gewachsenen Werte ihrer Schmucksammlung anzupassen. Damit steht eine behauptete Pflichtverletzung im laufenden Betreuungsverhältnis im Zentrum der Klage.

Der beklagte Makler, in der Berichterstattung bislang nur mit abgekürztem Namen als Dietmar B. genannt, weist die Vorwürfe zurück. Eine detaillierte öffentliche Stellungnahme liegt nicht vor. Bereits am ersten Verhandlungstag hat das Gericht den Parteien nach Medienberichten eine gütliche Einigung vorgeschlagen, bei der etwa ein Drittel der geforderten Schadenersatzsumme gezahlt werden könnte. Zudem sei eine weitere Zahlung aus der Hausratversicherung nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung wurde in der Berichterstattung für einen weiteren Termin am 11. Mai 2026 angekündigt.

Rechtlich bewegt sich der Fall innerhalb gefestigter Leitlinien zur Maklerhaftung. Einerseits muss ein Versicherungsmakler bei Abschluss eines Vertrags den Versicherungsbedarf sachgerecht ermitteln und über die Folgen einer Unterversicherung aufklären; Fehler in dieser Phase können eine Haftung begründen. Im aktuellen Verfahren steht jedoch offensichtlich die Frage im Mittelpunkt, in welchem Umfang ein Makler während eines laufenden Betreuungsverhältnisses verpflichtet ist, Wertsteigerungen aktiv zu erfassen und eine Anpassung der Versicherungssumme vorzunehmen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht dabei nicht von einer generellen, anlasslosen Dauerüberwachungspflicht aus. Maßgeblich ist insbesondere das Urteil des OLG Hamburg vom 27. September 2018 (Az. 1 U 2/18), in dem das Gericht entschieden hat, dass einen Makler keine automatische Pflicht zu regelmäßigen Jahresgesprächen oder turnusmäßigen Bestandsüberprüfungen trifft, sofern eine solche Pflicht nicht vertraglich vereinbart wurde oder sich nicht aus konkreten Umständen ergibt. Betreuungspflichten konkretisieren sich vielmehr anhand des individuellen Maklervertrags und der Frage, ob erkennbare Anhaltspunkte für einen Anpassungsbedarf vorlagen.

Zugleich sind Versicherungsnehmer gehalten, Veränderungen wie erhebliche Neuanschaffungen oder deutliche Wertsteigerungen anzuzeigen. Auch dieser Aspekt dürfte im Verfahren berücksichtigt werden.

Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Makler eine haftungsbegründende Pflichtverletzung anzulasten ist, würde in der Regel dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eintreten. Diese gesetzlich vorgeschriebene Absicherung dient gerade dazu, Kunden vor finanziellen Nachteilen zu schützen, die aus fehlerhafter Beratung entstehen können.

Der Streitfall zeigt exemplarisch, wie sensibel das Zusammenspiel zwischen dynamischen Vermögenswerten und traditionellen Versicherungskonzepten ist. Ob der Makler tatsächlich für die Deckungslücke einzustehen hat, wird das Landgericht Düsseldorf anhand der konkreten Vertragsgestaltung, der Informationslage und der Frage klären müssen, ob eine Anpassung der Versicherungssumme aus objektiver Sicht geboten und für den Makler klar erkennbar war.


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