Versichert, aber nie beraten?

Beratungspflichten gegenüber versicherten Personen: Warum sich der Fokus im Versicherungsvertrieb verschiebt Versicherungsvermittler beraten traditionell den Versicherungsnehmer. Doch was ist mit den Menschen, die zwar versichert sind, den Vertrag aber nicht selbst abgeschlossen haben? Mit dieser Frage hat sich der Berliner Rechtswissenschaftler und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski beschäftigt und seine rechtliche Einschätzung jüngst im Rahmen […]

Beratungspflichten gegenüber versicherten Personen: Warum sich der Fokus im Versicherungsvertrieb verschiebt

Versicherungsvermittler beraten traditionell den Versicherungsnehmer. Doch was ist mit den Menschen, die zwar versichert sind, den Vertrag aber nicht selbst abgeschlossen haben? Mit dieser Frage hat sich der Berliner Rechtswissenschaftler und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski beschäftigt und seine rechtliche Einschätzung jüngst im Rahmen einer Fachtagung der Hamburger Anwaltskanzlei Michaelis vorgestellt. Seine zentrale These: Die Praxis im Versicherungsvertrieb hinkt der rechtlichen Entwicklung hinterher – und versicherte Personen werden noch immer zu selten in die Beratung einbezogen.

Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Grundprinzip des Versicherungsvertragsrechts.

Die gesetzlichen Beratungs- und Informationspflichten richten sich nach §§ 1a und 59 VVG zunächst an den Versicherungsnehmer, also an die Person, die den Vertrag abschließt. In vielen Policen sind jedoch weitere Personen eingeschlossen – Ehepartner, Kinder, Mitarbeiter oder bestimmte Funktionsträger in Unternehmen. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei häufig um eine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung. Die betroffenen Personen genießen Versicherungsschutz, sind aber nicht selbst Vertragspartner. Genau hier beginnt das Problem. Schwintowski machte deutlich, wie weitreichend die Folgen dieser Konstruktion sein können. Wenn etwa der Versicherungsnehmer die Prämien nicht bezahlt oder den Vertrag kündigt, kann der Versicherungsschutz für mitversicherte Personen entfallen, ohne dass diese davon erfahren. Ähnliche Risiken entstehen bei Veränderungen im Arbeitsverhältnis oder in der Familie. Für die Betroffenen kann das gravierende Folgen haben, etwa wenn eine private Krankenversicherung wegfällt oder eine Risikovorsorge plötzlich nicht mehr ausreicht. Das Versicherungsvertragsgesetz selbst gibt auf diese Fragen keine klare Antwort, denn seine Informations- und Beratungspflichten richten sich ausdrücklich nur an den Versicherungsnehmer.

Bewegung in diese Diskussion brachte in den vergangenen Jahren vor allem die europäische Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof stellte 2022 klar, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Gruppenversicherung organisiert und dafür eine Vergütung erhält, rechtlich als Versicherungsvermittler gelten kann. In diesem Fall schuldet er Information und Beratung auch den einzelnen Versicherten. Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise aufgegriffen. Nach dieser Linie sind die Versicherten nicht mehr nur passive Begünstigte eines Vertrages, sondern eigenständige Adressaten von Informationspflichten.

Die Folgen reichen über Gruppenversicherungen hinaus. Schwintowski verwies darauf, dass auch in klassischen Einzelverträgen regelmäßig mehrere Personen vom Versicherungsschutz betroffen sind. In der privaten Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind häufig Familienmitglieder eingeschlossen, in der Kfz-Versicherung Fahrer und Insassen, in der D&O-Versicherung die Führungskräfte eines Unternehmens. In all diesen Fällen sind Personen wirtschaftlich unmittelbar betroffen, obwohl sie den Vertrag selbst nicht abgeschlossen haben.

Die deutsche Rechtsprechung reagiert zunehmend auf diese Realität – oft anhand ganz praktischer Konstellationen aus dem Versicherungsalltag. So befasste sich etwa das Oberlandesgericht Hamm im Juni 2024 mit der Umdeckung einer privaten Krankheitskostenversicherung, in die neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehefrau und Kinder einbezogen waren. Die Beratung erwies sich als unzureichend. Die Mehrkosten, die den mitversicherten Familienmitgliedern infolge der fehlerhaften Empfehlung entstanden, erkannte das Gericht als ersatzfähigen Schaden an.

Auch andere Entscheidungen zeigen, dass Gerichte die Interessen versicherter Personen ernst nehmen. Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits 2016 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherungsnehmer beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung beraten wurde. In die Absicherung einbezogen war auch der Ehepartner. Weil die Beratung die Folgen für den Ehegatten nicht ausreichend berücksichtigte, mussten die daraus entstandenen Nachteile ausgeglichen werden.

Ein weiteres Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2019. In diesem Fall sollte im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung auch das private Wohnhaus des Versicherungsnehmers mit abgesichert sein. Der Makler wies jedoch nicht darauf hin, dass die Deckung nur bei gewerblicher Nutzung greift. Der daraus entstandene Schaden traf die Ehefrau des Versicherungsnehmers – und war nach Auffassung des Gerichts zu ersetzen, weil sie in den Schutzbereich des Versicherungsverhältnisses einbezogen war.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der Stellung versicherter Personen beschäftigt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 zur D&O-Versicherung stellte das Gericht klar, dass sich der Versicherungsschutz typischerweise auf leitende Personen eines Unternehmens bezieht. Werden ihnen durch die Versicherungsbedingungen eigene Rechte eingeräumt, können sie diese auch selbst geltend machen – unabhängig vom Versicherungsnehmer.

Diese Entscheidungen zeigen: Die versicherte Person ist rechtlich längst mehr als nur eine Randfigur im Versicherungsvertrag. In der Praxis kann sie selbst Ansprüche geltend machen – auch gegen Vermittler, wenn Beratungsfehler zu Schäden führen.

Rechtlich wird dieser Schutz häufig über das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet. Das bedeutet: Auch wenn der Vermittlungsvertrag formal nur zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer besteht, können die Interessen der versicherten Personen in seinen Schutzbereich einbezogen sein. Für Vermittler entsteht damit eine Haftungsdimension, die in der Praxis bislang oft unterschätzt wird.

Besonders deutlich wird das Spannungsfeld in der betrieblichen Altersversorgung.

Dort gilt nicht das Versicherungsvertragsgesetz, sondern das Betriebsrentengesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung grundsätzlich keine Beratung im Sinne des Versicherungsrechts. Ob und in welchem Umfang Vermittler hier Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern haben, ist bislang nicht abschließend geklärt. Auch darin sieht Schwintowski eine offene Baustelle des Versicherungsrechts. Sein Fazit fiel bei der Tagung in Hamburg deutlich aus. Versicherungsvermittler sollten Beratung und Information nicht mehr ausschließlich auf den Versicherungsnehmer beschränken. Wer heute Versicherungen vermittelt, muss im Blick behalten, dass der Kreis der Betroffenen deutlich größer sein kann.

Genau darin liegt nach Einschätzung von Schwintowski und dem Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis ein bislang unterschätztes Risiko im Beratungsalltag.

In der Zeitschrift für Versicherungswesen, Ausgabe 03 | 2026, weisen beide darauf hin, dass Makler ihre Dokumentations- und Beratungspraxis künftig stärker darauf ausrichten müssen, auch die Interessen der versicherten Personen im Blick zu behalten. Andernfalls droht eine Situation, in der ein Makler zwar mit dem Versicherungsnehmer korrekt gearbeitet hat, sich im Streitfall aber dennoch mit Ansprüchen der versicherten Person konfrontiert sieht – einer Person also, mit der er womöglich nie direkt gesprochen hat.

Auch der häufig diskutierte Ausweg über einen sogenannten Beratungsverzicht bietet nach Einschätzung der beiden Juristen keine einfache Lösung. Zwar erlaubt § 61 Abs. 2 VVG grundsätzlich, dass Kunden auf eine Beratung verzichten. Doch bereits beim Versicherungsnehmer ist dieses Instrument rechtlich umstritten. Noch unsicherer wird die Lage, wenn ein solcher Verzicht auch von der versicherten Person eingeholt werden soll, die im Wortlaut der Vorschrift gar nicht erwähnt wird. Schwintowski hält Beratungspflichten für eine zentrale Kernpflicht des Vermittlers und sieht daher erhebliche Zweifel daran, ob ein Beratungsverzicht rechtlich überhaupt Bestand haben kann – zumal ein solches Konstrukt im europäischen Versicherungsvertriebsrecht nicht vorgesehen ist.

Rechtsanwalt Stephan Michaelis sieht für Makler in dieser Situation im Kern zwei mögliche Wege.

Der rechtlich sicherste Ansatz bestehe darin, Beratung und laufende Betreuung nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, sondern auch gegenüber der versicherten Person sicherzustellen und diese Beratung sorgfältig zu dokumentieren. Dies sei der Weg, den auch Hans-Peter Schwintowski als rechtlich eindeutig einstuft. Gleichzeitig verweist Michaelis auf eine zweite Möglichkeit, die in der Praxis für Makler handhabbarer sein könne: den individuell erklärten Beratungsverzicht. Dabei müsse es sich um eine gesonderte, schriftliche Erklärung handeln, in der die versicherte Person ausdrücklich darüber aufgeklärt wird, auf welche Rechte sie verzichtet und welche rechtlichen Nachteile daraus entstehen können. Erst auf dieser Grundlage könne sie entscheiden, ob sie auf eine Beratung verzichten wolle. Ein entsprechendes Muster hat Michaelis auf der Plattform app-riori.de veröffentlicht. Er weist jedoch selbst darauf hin, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf handelt und dessen rechtliche Wirksamkeit von ihm nicht garantiert werden kann. Michaelis bewegt sich damit innerhalb des bestehenden deutschen Rechtsrahmens – obwohl eine endgültige Klärung durch Bundesgerichtshof oder Europäischen Gerichtshof bislang nicht erfolgt ist.

Besonders deutlich wird nach Einschätzung von Michaelis das Risiko im Streitfall.

Kann ein Makler weder eine Beratungsdokumentation noch einen wirksamen Beratungsverzicht vorlegen, droht eine Beweislastumkehr. Dann muss nicht mehr der Kunde darlegen, dass die Beratung fehlerhaft war. Stattdessen muss der Makler beweisen, dass er vollständig, richtig und auf alle wesentlichen Aspekte eingehend beraten hat. Nach Auffassung von Michaelis ist dieser Nachweis in der Praxis oft kaum zu führen. Gelingt er nicht, werde ein Makler eine Haftungsklage in vielen Fällen verlieren.


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