ELEMENT-Insolvenz zeigte die Folgen für Versicherungsnehmer
Als am 1. März 2025 das Insolvenzverfahren über die ELEMENT Insurance AG eröffnet wurde, befanden sich rund 320.000 Versicherungsverträge im Bestand des Berliner Versicherers. Dazu gehörten Haftpflicht-, Unfall-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen. Die noch bestehenden Verträge endeten spätestens am 1. April 2025. Versicherungsnehmer mussten sich um neuen Versicherungsschutz kümmern. Wer bereits einen Schaden gemeldet hatte, musste seine Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen.
Für diese Forderungen steht zunächst das Sicherungsvermögen des insolventen Versicherers zur Verfügung. Die Ansprüche der Versicherten werden daraus vorrangig bedient. Reicht das Vermögen nicht aus, erhalten die Betroffenen möglicherweise nur einen Teil ihrer Forderungen. Einen gesetzlichen Sicherungsfonds, der solche Ausfälle auffangen konnte, gab es in der Schaden- und Unfallversicherung bislang nicht. Besonders schwerwiegend können die Folgen für Menschen sein, die nach einem Unfall oder Haftpflichtschaden auf regelmäßige Rentenzahlungen angewiesen sind. Der Bund der Versicherten hatte im März 2025 darauf hingewiesen, dass solche Rentenansprüche nach bisherigem Recht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen können.
Was sich ab Januar 2027 ändert
Mit dem Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG) hat der Gesetzgeber neue Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen beschlossen. Das Gesetz wurde am 25. September 2026 verabschiedet und am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften über die Sicherungsfonds treten am 29. Januar 2027 in Kraft. Die übrigen neuen Sanierungs- und Abwicklungsregeln gelten überwiegend ab dem 30. Januar 2027.
Der neue § 221a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestimmt die Aufgaben des Sicherungsfonds. Er soll Versicherungsforderungen und Rentenansprüche erfüllen, wenn ein angeschlossener Schaden- und Unfallversicherer in eine entsprechende Krise gerät. Dafür können nach § 222c VAG bereits entstandene Versicherungsforderungen, aber auch Forderungen aus Schäden, die bis zum Ende bestehender Verträge noch eintreten, auf den Sicherungsfonds übertragen werden. Das gilt ebenso für bestimmte Rentenansprüche. Zusammen mit diesen Verpflichtungen können auch Vermögenswerte des betroffenen Versicherers übertragen werden.
Der Fonds führt nicht jeden Versicherungsvertrag weiter
Anders als bei den bestehenden Sicherungssystemen steht beim neuen Fonds nicht die dauerhafte Fortführung sämtlicher Versicherungsverträge im Mittelpunkt. Er soll vor allem die finanziellen Ansprüche der Versicherungsnehmer erfüllen. Eine Sonderregelung besteht für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr. Bei gewöhnlichen Haftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen ist dagegen keine allgemeine dauerhafte Vertragsfortführung vorgesehen.
Wann der Sicherungsfonds eingreift
Der Sicherungsfonds übernimmt nicht automatisch die Verpflichtungen eines Versicherers, sobald dieser finanzielle Schwierigkeiten hat. Nach § 222 VAG müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine entsprechende Krisensituation festgestellt werden. Außerdem darf nach Einschätzung der zuständigen Behörden keine ausreichende Aussicht bestehen, die Probleme innerhalb angemessener Zeit durch andere Maßnahmen zu beheben. Hinzu kommt die Prüfung, ob der Sicherungsfonds seine Aufgabe mit den verfügbaren und gesetzlich vorgesehenen Mitteln erfüllen kann. Die zuständige Abwicklungsbehörde kann anschließend die Übertragung von Forderungen, Verträgen und Vermögenswerten anordnen. Eine Zustimmung der Versicherungsnehmer ist dafür nicht erforderlich.
Die Versicherer finanzieren den Fonds
Finanziert wird der Sicherungsfonds durch die angeschlossenen Versicherungsunternehmen. Das Gesetz sieht dafür Beiträge und bei Bedarf zusätzliche Sonderbeiträge vor. Für Maßnahmen des Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherer ist die Summe der Sonderbeiträge auf ein Prozent der im vorherigen Geschäftsjahr gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der angeschlossenen Unternehmen begrenzt. Wie die Beiträge im Einzelnen berechnet werden und welche weiteren Grenzen gelten, soll das Bundesfinanzministerium durch Rechtsverordnung regeln.
Eine unbegrenzte Absicherung sämtlicher Versicherungsforderungen ist damit nicht verbunden. Die finanziellen Möglichkeiten des Sicherungsfonds hängen unter anderem von den übertragenen Vermögenswerten und den verfügbaren Beiträgen der angeschlossenen Versicherer ab.
Nicht alle in Deutschland tätigen Versicherer sind erfasst
Eine Einschränkung betrifft den Kreis der Unternehmen, die dem neuen Sicherungsfonds angehören müssen. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft erfasst insbesondere Versicherer mit deutscher Zulassung sowie entsprechende Niederlassungen von Versicherern aus Drittstaaten. Versicherer aus anderen EU-Staaten, die ihre Produkte in Deutschland im freien Dienstleistungsverkehr anbieten, werden dadurch nicht automatisch Mitglieder des deutschen Sicherungsfonds.
Der Bund der Versicherten kritisierte diese Regelung bereits während des Gesetzgebungsverfahrens. Nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins entsteht dadurch eine Schutzlücke für Kunden ausländischer Versicherer, die ihre Produkte auf dem deutschen Markt anbieten. Ob und in welchem Umfang deren Kunden im Insolvenzfall geschützt sind, richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen. Für Versicherungsmakler ist diese Unterscheidung besonders bei Produkten ausländischer Risikoträger von Bedeutung. Entscheidend ist nicht der Name des Vermittlers oder Assekuradeurs, über den eine Versicherung angeboten wird, sondern das Versicherungsunternehmen, das den Vertrag tatsächlich trägt.
Was wäre bei ELEMENT anders gewesen?
Hätte der neue Sicherungsfonds bereits zum Zeitpunkt der ELEMENT-Insolvenz bestanden, hätten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Versicherungsforderungen und bestimmte Rentenansprüche auf den Fonds übertragen werden können. Die Betroffenen wären dann für diese Ansprüche nicht ausschließlich auf die Befriedigung aus dem Insolvenzvermögen von ELEMENT angewiesen gewesen. Ob der Fonds tatsächlich eingegriffen hätte und in welchem Umfang sämtliche Forderungen hätten erfüllt werden können, lässt sich rückblickend nicht sicher feststellen. Dafür wären die gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherungsfalls, die Vermögenslage des Versicherers und die verfügbaren Mittel des Fonds zu prüfen gewesen. Auch mit dem neuen Sicherungsfonds hätten sich viele ELEMENT-Kunden voraussichtlich um neuen Versicherungsschutz kümmern müssen. Denn die gewöhnlichen Schaden- und Unfallversicherungsverträge werden durch den Fonds nicht generell fortgeführt.
Der Unterschied liegt damit vor allem bei den finanziellen Ansprüchen aus bestehenden Versicherungsverhältnissen. Das Risiko, nach einer Versichererinsolvenz einen neuen Vertrag abschließen zu müssen, bleibt bestehen.
ELEMENT: 25.000 Schadenfälle und weiterhin kein Auszahlungstermin
Wie langwierig die Abwicklung einer Versichererinsolvenz sein kann, zeigt das Verfahren der ELEMENT Insurance AG. Wie Sachthemen.blog bereits am 28. Juli 2026 berichtete, lagen dem Insolvenzverwalter Friedemann Schade damals mehr als 25.000 Schadenmeldungen vor. Auch unbestrittene Forderungen konnten noch nicht ausgezahlt werden. Zunächst müsse der Gesamtumfang der berechtigten Ansprüche ermittelt werden, um festzustellen, in welcher Höhe die Forderungen aus dem Sicherungsvermögen bedient werden können. Auszahlungen noch im Jahr 2026 hielt der Insolvenzverwalter für unwahrscheinlich.
Eine neuere öffentliche Sachstandsmitteilung zu den Schadenforderungen liegt auch Anfang November nicht vor. Das offizielle Insolvenzportal weist weiterhin den Informationsstand vom 27. Juli 2026 aus. Ob inzwischen erste Zahlungen erfolgt sind oder ein Auszahlungstermin feststeht, lässt sich daraus nicht entnehmen.

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