Neue Produkthaftung ab Dezember: Was Unternehmen und Vermittler jetzt wissen müssen

Die Reform des Produkthaftungsrechts bringt weitreichende Veränderungen. Auf der DKM 2026 erläuterte Produkthaftpflicht-Experte Christian Fuchs, warum die neue Rechtslage auch erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann.

Mit dem 9. Dezember 2026 beginnt ein neues Kapitel im deutschen Produkthaftungsrecht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853 erweitert die Herstellerhaftung auf digitale Produkte, bezieht zusätzliche Akteure der Lieferkette ein und erleichtert Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Das entsprechende Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts wurde am 22. Oktober 2026 ausgefertigt und am 27. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für zuvor in Verkehr gebrachte Produkte bleibt das bisherige Produkthaftungsgesetz anwendbar.

Über die Folgen informierte Christian Fuchs, Geschäftsführer der FMP Fuchs & Co. KG, auf der DKM in Dortmund. Im Mittelpunkt seines Vortrags stand weniger die juristische Theorie als vielmehr die Frage, was die Neuregelung für Unternehmen, Versicherer und Versicherungsmakler bedeutet.

Künftig ist auch Software ein Produkt

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Produktbegriff. Bislang war das Produkthaftungsrecht vor allem auf körperliche Produkte ausgerichtet. Künftig werden ausdrücklich auch Software, KI-Systeme und digitale Konstruktionsunterlagen erfasst. Ausgenommen bleibt freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Fuchs verdeutlichte dies anhand alltäglicher Beispiele. Verursacht ein vernetzter Wasserkocher aufgrund einer fehlerhaften Software einen Brand, kann neben dem Gerätehersteller auch der Hersteller einer fehlerhaften digitalen Komponente haften. Ähnliches gilt für Fahrzeuge, deren Steuerung durch Software oder künstliche Intelligenz beeinflusst wird.

Die Haftung kann sich damit auf mehrere Beteiligte erstrecken. Neben dem Hersteller des fertigen Produkts kommen beispielsweise Hersteller einzelner Komponenten und Anbieter verbundener digitaler Dienste in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch nach dem Verkauf eines Produkts kann die Verantwortung fortbestehen. Sicherheitsrelevante Software-Updates gewinnen erheblich an Bedeutung. Unterlässt ein Hersteller erforderliche Aktualisierungen, obwohl er weiterhin Kontrolle über das Produkt besitzt, kann dies haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Wer Produkte wesentlich verändert, kann selbst zum Hersteller werden

Eine weitere Neuerung betrifft die Kreislaufwirtschaft. Unternehmen, die gebrauchte Produkte wiederaufbereiten, technisch verändern oder modernisieren, müssen ihre Rolle künftig genauer prüfen.

Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und anschließend erneut auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, kann rechtlich als Hersteller des veränderten Produkts gelten.

Fuchs nannte beispielhaft die Aufbereitung älterer Waschmaschinen. Werden technische Komponenten in einer Weise verändert, die nach den gesetzlichen Maßstäben als wesentlich einzustufen ist, kann aus einem Wiederaufbereiter ein haftender Hersteller werden.

Nicht jede Reparatur oder Erneuerung führt allerdings zu einer solchen Herstellerstellung.

Auch Online-Plattformen und Logistikdienstleister geraten in den Fokus

Die neue Produkthaftung endet nicht beim klassischen Hersteller.

Künftig können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch Importeure, in der EU ansässige Beauftragte ausländischer Hersteller, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Betreiber bestimmter Online-Plattformen haften.

Dabei sieht das Gesetz eine abgestufte Verantwortlichkeit vor. Fulfilment-Dienstleister kommen beispielsweise insbesondere dann als Haftungsadressaten in Betracht, wenn kein entsprechender Importeur oder Beauftragter in der EU vorhanden ist. Bei Lieferanten und Online-Plattformen gelten weitere Voraussetzungen.

Besonders kritisch bewertete Fuchs die Rolle sogenannter EU-Beauftragter. Diese übernehmen für Hersteller außerhalb der Europäischen Union bestimmte Aufgaben und können nach seiner Darstellung dafür vergleichsweise geringe jährliche Vergütungen erhalten.

Dem gegenüber steht möglicherweise ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn über den vertretenen Hersteller große Mengen fehlerhafter Produkte auf den europäischen Markt gelangen.

Auch für Versicherer entsteht hier ein Problem: Wie soll ein solches Risiko kalkuliert werden, wenn weder die genaue Art noch die Menge und das Schadenpotenzial der eingeführten Produkte ausreichend bekannt sind?

Haften mehrere Beteiligte für denselben Schaden, können sie gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.

Geschädigte erhalten erhebliche Beweiserleichterungen

Besonders weitreichend könnten die Veränderungen im Schadenprozess sein.

Bislang mussten Geschädigte grundsätzlich nachweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war und dieser Fehler den eingetretenen Schaden verursacht hat.

Dieser Nachweis kann gerade bei komplexen KI-Systemen und digitalen Anwendungen schwierig sein. Selbst die Hersteller können unter Umständen nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wie ein bestimmtes Ergebnis zustande gekommen ist.

Hier setzt die Reform an. Unter bestimmten Voraussetzungen können Gerichte auf Antrag in einem bereits eingeleiteten Schadenersatzprozess die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Kläger seinen Anspruch ausreichend plausibel gemacht hat.

Zu den offenzulegenden Beweismitteln können beispielsweise technische Dokumentationen oder Entwicklungsunterlagen gehören. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Zusätzlich sieht das Gesetz gesetzliche Vermutungen und Beweiserleichterungen vor, etwa bei technisch besonders komplexen Sachverhalten. Eine generelle Umkehr der Beweislast ist damit allerdings nicht verbunden.

Fuchs bezeichnete die Entwicklung im Vortrag sinngemäß als zunehmende Amerikanisierung der Produkthaftung. Er erwartet dadurch ein höheres Prozessrisiko für Unternehmen und sieht auch die Möglichkeit einer wachsenden Zahl von Verbandsklagen.

Die Haftung wird in mehreren Punkten ausgeweitet

Neben der Erweiterung des Produktbegriffs verändert sich auch der Umfang der gesetzlichen Haftung.

Die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler entfällt. Auch die bisherige gesetzliche Selbstbeteiligung des Geschädigten von 500 Euro bei Sachschäden wird gestrichen.

Hinzu kommt eine verlängerte Ausschlussfrist bei bestimmten Spätschäden. Während Ansprüche grundsätzlich weiterhin nach zehn Jahren erlöschen, verlängert sich diese Frist auf 25 Jahre, wenn ein Geschädigter aufgrund der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht rechtzeitig ein Verfahren einleiten konnte.

Ausdrücklich erfasst werden künftig auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit sowie die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten.

Allerdings bleibt die Produkthaftung auf bestimmte gesetzlich definierte Schäden begrenzt. So sind insbesondere Schäden am fehlerhaften Produkt selbst und Schäden an ausschließlich beruflich genutzten Sachen nicht vom entsprechenden gesetzlichen Schadenersatzanspruch umfasst.

Damit entstehen neue Schadenkonstellationen, die bislang nicht oder nicht ausdrücklich von der verschuldensunabhängigen Produkthaftung erfasst waren.

Betriebshaftpflicht oder Cyberversicherung – wer bezahlt?

Für die Versicherungswirtschaft stellt sich damit eine entscheidende Frage: Welche Police übernimmt künftig welche Schäden?

Fuchs sieht eine zunehmende Überschneidung zwischen klassischer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung auf der einen und Cyberversicherung auf der anderen Seite.

Während die traditionelle Betriebshaftpflicht insbesondere auf Personen- und Sachschäden sowie bestimmte daraus resultierende Vermögensschäden ausgerichtet ist, werden digitale Schadenszenarien immer wichtiger.

Als Beispiel beschrieb er ein fehlerhaftes digitales Produkt, das die Steuerung eines privaten Smart Homes beeinträchtigt und kostspielige Wiederherstellungsarbeiten erforderlich macht.

Allerdings fällt nicht jede digitale Funktionsstörung automatisch unter das Produkthaftungsgesetz. Entscheidend ist, ob einer der gesetzlich erfassten Schäden vorliegt, beispielsweise die Beschädigung einer Sache oder die Vernichtung beziehungsweise Beschädigung privat genutzter Daten. Andernfalls können gegebenenfalls andere Haftungsgrundlagen relevant sein.

Ob entsprechende Schadenersatzansprüche versichert sind, hängt wiederum von der konkreten Schadenart und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat seine unverbindlichen Musterbedingungen weiterentwickelt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung liegen inzwischen mit Stand Oktober 2026 vor und enthalten auch Regelungen zu Produkten mit digitalen Elementen.

Nach Einschätzung von Fuchs reicht es deshalb nicht aus, ausschließlich auf bestehende Deckungssummen zu achten. Entscheidend ist, welche Risiken der jeweilige Versicherungsvertrag tatsächlich umfasst.

Der Appell an Versicherungsmakler: Bestände überprüfen

Den größten praktischen Handlungsbedarf sieht Fuchs in der Überprüfung bestehender Versicherungsverträge.

Viele Unternehmen verfügen über ältere Betriebshaftpflichtpolicen, deren Bedingungen noch auf eine weitgehend analoge Produktwelt zugeschnitten sind. Durch die gesetzliche Ausweitung der Haftung entsteht jedoch nicht automatisch ein entsprechend umfassender Versicherungsschutz.

Besonderes Augenmerk sollten Makler auf Hersteller, Händler, Importeure, Wiederaufbereiter, Softwareentwickler und IT-Dienstleister richten, soweit deren Tätigkeiten unter die neue Produkthaftung fallen können.

Bei Letzteren waren klassische IT-Haftpflichtkonzepte bislang häufig stark auf Vermögensschäden ausgerichtet. Durch die Einbeziehung von Software in das Produkthaftungsrecht können nun auch zusätzliche Personen- und Sachschadenrisiken entstehen.

Fuchs empfahl deshalb, vorhandene Versicherungsbedingungen systematisch mit aktuellen Deckungskonzepten abzugleichen und erforderliche Anpassungen rechtzeitig mit den Versicherern zu verhandeln.

Dabei warnte er zugleich vor einem praktischen Problem: Die Überprüfung und Modernisierung alter Verträge könne Versicherer veranlassen, das gesamte Risiko neu zu bewerten. Eine bessere Deckung sei deshalb nicht zwangsläufig ohne weitere Risikoprüfung erhältlich.

Handlungsbedarf für Unternehmen und Makler

Die Reform verändert das Produkthaftungsrecht und erhöht die Anforderungen an die gewerbliche Haftpflichtberatung.

Unternehmen sollten prüfen, ob sie durch digitale Produkte, wesentliche Produktveränderungen oder ihre Rolle in der Lieferkette zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Makler müssen gemeinsam mit ihren Kunden klären, ob bestehende Verträge diese Risiken abdecken und an welchen Stellen Anpassungen erforderlich sind.

Denn eines steht fest: Die gesetzliche Haftung für neu in Verkehr gebrachte Produkte wird ab dem 9. Dezember 2026 erweitert. Ob und in welchem Umfang bestehende Versicherungsverträge diese Risiken auffangen, entscheidet dagegen weiterhin das jeweils vereinbarte Bedingungswerk.


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