BGH: Unfallversicherung muss auch bei Motorradunfällen auf der Rennstrecke leisten

Ein Motorradunfall auf einer Rennstrecke bedeutet nicht automatisch den Verlust des privaten Unfallversicherungsschutzes. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 2026 (Az. IV ZR 251/25 Pressemitteilung Nr. 167/2026) entschieden, dass ein vertraglicher Risikoausschluss für Fahrtveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen greift.

Motorradunfall auf der Rennstrecke: Versicherer verweigert Leistung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Motorradunfall während einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. Die versucherte Person hatte sich dort verletzt. Die Versicherungsnehmerin verlangte daraufhin Leistungen aus der privaten Unfallversicherung sowie die Feststellung, dass der Versicherer auch für zukünftige Ansprüche aus dem Unfall einzustehen habe. Der Unfallversicherer lehnte die Leistung ab. Er berief sich auf einen Risikoausschluss in seinen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012).

Nach dieser Klausel besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Allerdings hatte bei der betreffenden Veranstaltung kein Wettbewerb mit Platzierungen stattgefunden. Genau dieser Umstand wurde zum entscheidenden Punkt des Rechtsstreits.

Unterschiedliche Entscheidungen der Vorinstanzen

Zunächst hatte das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 21. Februar 2024 (Az. 22 O 77/22) der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hob das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az. 20 U 51/24) diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.

Die Versicherungsnehmerin legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat gab ihr mit Urteil vom 13. Oktober 2026 im Wesentlichen recht.

Damit stellte sich der BGH gegen die Auffassung des Berufungsgerichts und stellte klar, wie der betreffende Risikoausschluss auszulegen ist.

BGH: Entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht Ziffer 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012). Darin heißt es:

„Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.“

Bemerkenswert ist, dass die Klausel selbst weder ausdrücklich von Rennveranstaltungen noch von Wettbewerben spricht. Entscheidend ist deshalb, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Formulierung verstehen darf.

Der Bundesgerichtshof stellt dabei ausdrücklich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ab. Dieser würde dem Wortlaut der Klausel entnehmen, dass es darauf ankommt, worauf die Fahrtveranstaltung ausgerichtet ist, und nicht darauf, welche persönlichen Ziele einzelne Teilnehmer verfolgen.

Nach Auffassung des BGH setzt der Risikoausschluss deshalb einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf voraus, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

Dass eine Rennstrecke hohe Geschwindigkeiten ermöglicht oder einzelne Teilnehmer möglichst schnell fahren und persönliche Bestzeiten erzielen möchten, genügt dagegen nicht. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die meisten Teilnehmer gerade wegen dieser Möglichkeit an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, führt dies nicht automatisch zum Ausschluss des Versicherungsschutzes.

Der BGH verweist dabei ausdrücklich auf den Grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind. Eine Fahrtveranstaltung darf deshalb nicht allein deswegen wie ein Rennen behandelt werden, weil sie mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

Damit zieht der Bundesgerichtshof eine klare Grenze: Nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit oder das persönliche Ziel des Fahrers sind für die Anwendung dieser Ausschlussklausel entscheidend, sondern der Charakter der Veranstaltung, wie ihn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer anhand der Versicherungsbedingungen verstehen darf.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, welche Bedeutung der konkreten Formulierung von Risikoausschlüssen zukommt. Versicherer können deren Anwendungsbereich nicht allein mit dem Hinweis auf vergleichbare Gefahren über die vereinbarten Bedingungen hinaus ausdehnen.

Versicherer unterliegt im Wesentlichen

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Versicherers hinsichtlich der Hauptforderungen zurück.

Lediglich bei den Verzugszinsen blieb es teilweise bei einer Klageabweisung. Zur Feststellung des Verzugsbeginns verwies der BGH diesen untergeordneten Teil des Verfahrens an das Berufungsgericht zurück.

Für den eigentlichen Streit um den Risikoausschluss ist die Entscheidung damit eindeutig: Der Versicherer konnte sich im konkreten Fall nicht auf die betreffende Ausschlussklausel berufen.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Unfallversicherung?

Die Entscheidung dürfte insbesondere für Versicherungsnehmer relevant sein, die an sogenannten Trackdays, freien Fahrtrainings oder vergleichbaren Veranstaltungen auf Rennstrecken teilnehmen. Denn allein die Nutzung einer Rennstrecke oder das Erreichen hoher Geschwindigkeiten führt nach der vom BGH ausgelegten Klausel nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes.

Für Versicherungsvermittler und Versicherer kommt es deshalb künftig noch stärker darauf an, zwischen einer tatsächlichen Rennveranstaltung und einer Fahrtveranstaltung ohne entsprechenden Wettkampfcharakter zu unterscheiden.

Allerdings ist das Urteil kein genereller Freibrief für sämtliche Fahrveranstaltungen auf Rennstrecken. Maßgeblich bleiben der konkrete Charakter der Veranstaltung und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Andere oder abweichend formulierte Ausschlüsse müssen eigenständig geprüft werden.


Entdecke mehr von Sachthemen.blog

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

Wöchentlicher Newsletter

Einmal pro Woche erhältst du die wichtigsten Artikel und Einordnungen redaktionell zusammengestellt.

Für den Newsletter anmelden
Artikel teilen: LinkedIn · Facebook · WhatsApp · E-Mail

Diskutiere mit

Deine Meinung ist uns wichtig!

Entdecke mehr von Sachthemen.blog

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen