Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25) über den Fall entschieden. Der Kläger hatte sich bereits vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung gewehrt und gegen die dortige Entscheidung Berufung eingelegt. Das Urteil des LAG ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 geführt.
Der Kläger war als leitender Mitarbeiter im Finanzbereich bei einem Industrieunternehmen beschäftigt.
Zu seinen Gunsten bestand eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar je Schadenfall.
Was war passiert?
Nach Darstellung des Klägers habe er am 11. Juli 2024 auf seinem privaten Mobiltelefon einen Anruf von einer Person erhalten, die sich als sein direkter Vorgesetzter ausgegeben habe. Anschließend sei über WhatsApp und später auch über private E-Mail-Adressen kommuniziert worden.
Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine neue Gesellschaft beziehungsweise Zwischenholding gegründet werden solle und er dort CFO werden solle. Die Angelegenheit müsse streng vertraulich behandelt werden.
In der Folge habe er Zahlungsaufforderungen erhalten.
Im Unternehmen galt ein Vier-Augen-Prinzip. Zudem bestanden Vorgaben für Finanztransaktionen in einer vom Kläger selbst aufgesetzten beziehungsweise herausgegebenen Richtlinie.
Am 15. Juli wurde eine erste Zahlung über 1,77 Millionen Euro ausgeführt. Am folgenden Tag folgte eine weitere Zahlung über 1,926 Millionen Euro.
Am 18. Juli äußert der Kläger selbst Zweifel
Am 18. Juli erhielt der Kläger weitere Zahlungsaufforderungen über insgesamt 5,342 Millionen Euro.
Im Gruppenchat äußerte er nun selbst Bedenken. Er wies darauf hin, dass er inzwischen Zahlungen von rund neun bis zehn Millionen Euro veranlasse, ohne ausreichende Nachweise und ohne genügend Informationen über die gesamte Transaktion zu haben.
Weitere Zahlungen wurden dennoch ausgeführt.
Für die rechtliche Bewertung des LAG ist dieses Datum wichtig.
Anders als die Vorinstanz nahm das Landesarbeitsgericht für die erste Überweisung vom 15. Juli noch keine grobe Fahrlässigkeit an. Die Überweisungen ab dem 18. Juli 2024 bewertete das LAG dagegen als grob fahrlässig.
Die Zahlungen gingen danach weiter. Insgesamt tätigte der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts zwischen dem 15. Juli und dem 9. August 2024 insgesamt 59 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro an Betrüger.
Kurz zuvor selbst vor Betrugsmaschen gewarnt
Bei seiner Bewertung berücksichtigte das Gericht auch eine Schulung, an der der Kläger wenige Wochen zuvor selbst mitgewirkt hatte. Ende Mai 2024 hatte er gemeinsam mit seinem tatsächlichen Vorgesetzten an einem internen Aufklärungsvideo mitgewirkt. Darin wurde ein sogenannter Deep-Fake beziehungsweise CEO-Betrug nachgestellt.
In dem Video wurde darauf hingewiesen, bei einem entsprechenden Verdacht den vermeintlichen Auftraggeber über einen bekannten und unabhängigen Kommunikationsweg direkt zu kontaktieren und die Anweisung zu überprüfen.
Genau das tat der Kläger im späteren Fall nicht.
Das LAG berücksichtigte diesen Umstand bei seiner Bewertung des Verhaltens.
Fristlose Kündigung bestätigt
Nachdem der Betrugsfall bekannt geworden war, untersuchte das Unternehmen die Vorgänge und hörte den Kläger an. Mit Schreiben vom 17. September 2024 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Köln wies diese ab. Auch seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht blieb hinsichtlich der Kündigung ohne Erfolg.
Das LAG bestätigte damit die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
Daneben ging es um eine für die Versicherungsbranche besonders interessante Frage: In welchem Umfang muss der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden haften?
Arbeitnehmer haften nicht automatisch unbegrenzt
Für Schäden, die Arbeitnehmer während ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen, gelten besondere Grundsätze.
Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen.
Eine feste Haftungsobergrenze gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Allerdings können auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht kommen. Dabei sind unter anderem die Höhe des Arbeitsentgelts und die persönliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Haftungssumme die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers offensichtlich deutlich übersteigt.
Und damit kommt die D&O-Versicherung ins Spiel.
150 Millionen Dollar D&O-Deckungssumme
Für den Kläger bestand eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar je Schadenfall. Dabei handelte es sich um ein sogenanntes Tower-Programm: Mehrere Versicherer teilen sich die Deckung auf verschiedene Ebenen.
Das LAG berücksichtigte diese Versicherung bei der Frage nach dem Umfang der Arbeitnehmerhaftung.
Seine Auffassung formuliert das Gericht bereits in einem der Leitsätze deutlich:
Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt danach eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aus.
Entscheidend war für das LAG nicht allein, dass überhaupt eine D&O-Versicherung bestand, sondern wie der Versicherungsschutz zustande gekommen war. Eine rein privat und freiwillig vom Arbeitnehmer finanzierte Haftpflichtversicherung würde seine Haftung grundsätzlich nicht verschärfen.
Anders sei es aber, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsschutz wegen der beruflichen Risiken verlangt oder – wie hier – selbst abschließt und bezahlt. Dann könne die D&O bei der Arbeitnehmerhaftung berücksichtigt werden. Nach Auffassung des LAG „überlagert“ sie in diesem Fall die sonst geltenden Haftungsbeschränkungen.
Das Gericht berücksichtigte die D&O-Versicherung daher auch für die Überweisungen vor dem 18. Juli, für die es noch keine grobe Fahrlässigkeit angenommen hatte.
Aber müssen die D&O-Versicherer tatsächlich zahlen?
Über den konkreten Stand des Versicherungsschutzes machten die Parteien unterschiedliche Angaben.
Die Beklagte behauptete, dass dem Kläger im laufenden Verfahren bereits Deckungsschutz durch die D&O-Versicherer gewährt worden sei. Der Kläger trug dagegen vor, dass noch keine Deckungszusage erteilt worden sei und die Versicherer ihre Einstandspflicht noch prüften. Das LAG hielt diesen Einwand nicht für ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger nicht konkret genug dargelegt, warum die Versicherer für den Schaden nicht eintreten könnten.
Jetzt geht es zum Bundesarbeitsgericht
Das LAG hat die Revision ausdrücklich zugelassen.
Dabei geht es gerade auch um die D&O-Frage. Im Urteil heißt es dazu:
„Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Frage der Berücksichtigung der D&O-Versicherung im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung umstritten ist und grundsätzliche Bedeutung hat.“
Mein Kommentar:
Haftung ist nicht gleich Deckung.
Ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Dabei können unter anderem der versicherte Personenkreis, mögliche Ausschlüsse, der zeitliche Versicherungsschutz sowie die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten eine Rolle spielen. Auch vorvertragliche Anzeigepflichten oder Prämienverzug können für die Deckung von Bedeutung sein. Ob einer dieser Punkte im vorliegenden Fall problematisch ist, wissen wir nicht.
Genau deshalb finde ich es bemerkenswert, die bestehende D&O-Versicherung bei der Frage nach einer möglichen Haftungserleichterung des Arbeitnehmers so maßgeblich zu berücksichtigen, solange die konkrete Eintrittspflicht nicht geklärt ist.
Sollte das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand haben, wird für Makler künftig besonders wichtig, wer genau vom Schutz der arbeitgeberfinanzierten D&O erfasst ist. Das gilt insbesondere für leitende Angestellte ohne klassische Organfunktion, die über Zeichnungs- oder Zahlungsbefugnisse verfügen. Ebenso genau sollten Ausschlüsse und Obliegenheiten geprüft werden, die einer Deckung im konkreten Haftungsfall entgegenstehen könnten. Leistungsstarke Deckungskonzepte können auch solche Konstellationen meines Erachtens abbilden.
Auch Versicherer sollte diese Rechtsprechung aufhorchen lassen. Sollte sich bestätigen, dass eine arbeitgeberfinanzierte D&O dazu führen kann, dass arbeitsrechtliche Haftungserleichterungen zurücktreten, kann dadurch zugleich das versicherte Risiko steigen – und damit auch die mögliche Entschädigungsleistung des Versicherers.
Quellen und Verweise: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31.07.2026, Az. 8 SLa 603/25; Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az. 2 Ca 5592/24; Revision beim Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 164/26.

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