Amtsgericht Bernau weist Klage gegen Hausratversicherung ab
Wer auf Online-Marktplätzen Opfer eines Betrugs wird, kann nicht automatisch auf Leistungen seiner Hausratversicherung hoffen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bernau. Eine Versicherungsnehmerin, die durch einen Betrug auf der Plattform Vinted knapp 2.000 Euro verlor, scheiterte mit ihrer Klage gegen ihre Versicherung. Das Gericht stellte klar: Nicht jeder digitale Betrug erfüllt die Voraussetzungen eines versicherten Phishing-Angriffs.
Der Fall: Verkauf auf Vinted endet mit hohem finanziellen Schaden
Die Klägerin hatte sich im September 2024 auf der Online-Plattform Vinted angemeldet, um gebrauchte Kleidung zu verkaufen. Nachdem sie eine Babytrage eingestellt hatte, meldete sich ein angeblicher Kaufinteressent. Dieser erklärte, die Bezahlung sei bereits erfolgt, es gebe jedoch technische Probleme. Die Verkäuferin werde dazu eine E-Mail von Vinted erhalten.
Tatsächlich erhielt die Frau kurz darauf eine Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, ihr Konto zu verifizieren. Über einen Link gelangte sie in einen Chatraum, wo sie mit einem vermeintlichen Vinted-Mitarbeiter kommunizierte. Dort gab sie ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten preis. Anschließend bestätigte sie über die App ihrer Sparkasse eine Zahlungsfreigabe. Wenig später wurde ihr Kreditkartenkonto mit 1.968,55 Euro belastet.
Da ihre Bank eine Erstattung ablehnte, wandte sich die Geschädigte an ihre Hausratversicherung. Diese verweigerte jedoch die Regulierung des Schadens. Daraufhin zog die Versicherungsnehmerin vor Gericht.
Versicherungsschutz nur bei missbrauchten Online-Banking-Zugangsdaten
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Die Hausratversicherung sah einen Schutz für Vermögensschäden durch Phishing vor. Versichert waren Schäden, die durch den Missbrauch von Zugangsdaten zum privaten Online-Banking entstehen, sofern diese Daten durch Phishing erlangt wurden. Als Phishing definierte die Police eine Betrugsmethode, bei der Täter sich mittels gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten beschaffen.
Die Klägerin argumentierte, genau ein solcher Fall liege vor. Sie sei Opfer eines professionellen Betrugs geworden und habe deshalb Anspruch auf Ersatz ihres Schadens. Die Versicherung hielt dagegen, dass weder Online-Banking-Zugangsdaten abgegriffen noch missbraucht worden seien. Außerdem habe die Klägerin selbst ihre Kreditkartendaten offenbart.
Gericht zieht klare Grenze zwischen Kreditkartendaten und Zugangsdaten
Das Amtsgericht Bernau folgte der Argumentation der Versicherung. Nach Auffassung des Gerichts seien die von der Klägerin preisgegebenen Daten – also IBAN und Kreditkarteninformationen – keine „vertraulichen Zugangsdaten zum privaten Online-Banking“ im Sinne der Versicherungsbedingungen.
In seiner Begründung betonte das Gericht, dass solche Daten im normalen Zahlungsverkehr regelmäßig weitergegeben werden müssten und daher nicht als vertraulich anzusehen seien. Zudem handele es sich nicht um Zugangsdaten, mit denen ein Täter direkt auf das Online-Banking zugreifen könne. Der entstandene Schaden sei vielmehr durch die Nutzung der Kreditkartendaten und die von der Klägerin selbst bestätigte Zahlungsfreigabe entstanden.
Damit fehle es an einem versicherten Phishing-Fall im Sinne der Vertragsbedingungen. Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Auch die geltend gemachten Anwaltskosten musste die Versicherung nicht übernehmen.
Bedeutung für Verbraucher
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen ist. Viele Verbraucher gehen davon aus, dass digitale Betrugsfälle grundsätzlich unter den Phishing-Schutz ihrer Versicherung fallen. Tatsächlich kommt es jedoch häufig auf die konkrete Art der erlangten Daten an.
Wird lediglich eine Kreditkarte missbraucht oder werden Zahlungsdaten freiwillig an Betrüger weitergegeben, kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Anders kann die Situation aussehen, wenn Täter tatsächlich Zugangsdaten für das Online-Banking – etwa Benutzerkennung, Passwort oder TAN-Verfahren – erlangen und missbrauchen.
Mit seinem Urteil setzt das Amtsgericht Bernau eine enge Auslegung von Phishing-Klauseln in Hausratversicherungen durch. Der Fall zeigt, dass moderne Betrugsmaschen auf Verkaufsplattformen zwar erhebliche Schäden verursachen können, diese aber nicht automatisch von bestehenden Versicherungen gedeckt sind. Verbraucher sollten daher nicht nur bei Online-Verkäufen besondere Vorsicht walten lassen, sondern auch die Reichweite ihres Versicherungsschutzes genau kennen.
Aktenzeichen: 10 C 212/25, Amtsgericht Bernau, Urteil vom 4. Dezember 2025.
Gastkommentar von Bertram Stehmann
Nach dem Urteil hat die Versicherung die Leistung nicht deshalb abgelehnt, weil sie sich ihrer Verantwortung entziehen wollte, sondern weil der geschilderte Sachverhalt nach Auffassung des Versicherers – und letztlich auch des Gerichts – nicht unter den vereinbarten Versicherungsschutz fiel.
Natürlich hat jede Versicherungsnehmerin und jeder Versicherungsnehmer das gute Recht, eine Leistungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Gerade für juristische Laien sind Versicherungsbedingungen oftmals schwer verständlich, sodass der Wunsch nach einer gerichtlichen Klärung nachvollziehbar ist. Insofern ist es völlig legitim, dass die Klägerin den Rechtsweg beschritten hat.
Dennoch wirft der Fall aus meiner Sicht eine grundsätzliche Frage auf: Wo endet die Verantwortung der Versichertengemeinschaft und wo beginnt die Eigenverantwortung des Einzelnen? Nach den Feststellungen des Gerichts wurden weder Online-Banking-Zugangsdaten ausgespäht noch missbraucht. Vielmehr wurden sensible Zahlungsdaten preisgegeben und eine Zahlungsfreigabe selbst bestätigt. Dass dies im Rahmen einer professionellen Betrugsmasche geschah, macht den Wunsch, entstandenen Schaden erstattet zu bekommen, menschlich verständlich, ändert aber nicht automatisch die Frage, ob hierfür Versicherungsschutz besteht.
Gerade in den vergangenen Jahren entsteht bei manchen Klagen der Eindruck, dass immer häufiger versucht wird, wirtschaftliche Folgen eigener Fehlentscheidungen, Irrtümer oder Leichtfertigkeit nachträglich auf Banken, Versicherer oder andere Beteiligte zu verlagern. Nicht selten scheint dabei die Hoffnung mitzuschwingen, dass ein Gericht doch noch einen Weg findet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Das mag aus Sicht des Betroffenen nachvollziehbar sein, darf aber nicht dazu führen, dass vertragliche Leistungsgrenzen beliebig werden.
Versicherungen erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Funktion, weil viele Menschen gemeinsam Risiken tragen. Dieses Prinzip funktioniert jedoch nur dann dauerhaft, wenn Leistungen dort erbracht werden, wo der vereinbarte Versicherungsschutz tatsächlich greift. Andernfalls würden Schäden, die vertraglich gar nicht versichert sind, letztlich von der gesamten Versichertengemeinschaft finanziert werden.
Das Urteil des Amtsgerichts Bernau erinnert daher daran, dass nicht jeder Betrugsfall automatisch ein Versicherungsfall ist. So bedauerlich der Schaden für die Betroffene auch sein mag: Versicherungsschutz richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen – und nicht nach der Höhe des erlittenen Verlustes oder dem verständlichen Wunsch, diesen ersetzt zu bekommen.
Über den Kommentator: Bertram Stehmann ist Versicherungsmakler und Finanzberater mit Standorten in Hamburg und Berlin. Er verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche, davon rund 15 Jahre als unabhängiger Versicherungsmakler. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen nachhaltige Versicherungs- und Finanzlösungen und er tritt regelmäßig zu diesen Themen öffentlich in Erscheinung. Darüber hinaus engagiert sich Stehmann aktiv im Rahmen der Brancheninitiative bessergrün.

Deine Meinung ist uns wichtig!