Haftungsrisiken bei Pflichtverstößen in der Insolvenz
Mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine wegweisende Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für die Praxis von Geschäftsführern und Vorständen hat. Es ging um die Frage, ob ein Geschäftsführer Anspruch auf Deckung durch seine D&O-Versicherung hat, obwohl er in der Krise der Gesellschaft keine Insolvenzantrag gestellt und dennoch weiter Gehaltszahlungen vorgenommen hatte. Das Gericht stellte klar: Bei Verstößen gegen elementare Geschäftsführerpflichten – sogenannten Kardinalpflichten – entfällt der Versicherungsschutz. Der beklagte Versicherer durfte die Deckung verweigern.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Auslegung der Ausschlussklausel für „wissentliche Pflichtverletzungen“. Das OLG betonte, dass es für diesen Ausschluss nicht auf einen strafrechtlichen Vorsatz ankommt. Es genügt vielmehr, wenn der Geschäftsführer sich der Pflicht bewusst war und sie dennoch verletzte – selbst dann, wenn er die wirtschaftliche Schieflage seiner Gesellschaft möglicherweise nicht vollständig durchdrungen hat. Die objektive Erkennbarkeit der Insolvenzreife sowie das Unterlassen eines Insolvenzantrags seien aus Sicht des Gerichts ausreichend, um von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen.
Das Urteil greift insbesondere auf das Konzept der Kardinalpflichten zurück. Dazu zählt nach Auffassung des Gerichts unter anderem die unverzügliche Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie das Verbot, nach Eintritt der Insolvenzreife weitere Zahlungen aus der Masse zu leisten. Diese Pflichten seien so grundlegend, dass ihre Verletzung die Grundlage des D&O-Versicherungsschutzes grundsätzlich entfallen lasse.
Auch der Versuch des Klägers, sich auf seine mangelnde rechtliche Expertise zu berufen, überzeugte das Gericht nicht: Wer eine Kapitalgesellschaft führt, habe sich über seine zentralen Pflichten zu informieren – gerade in der Krise.
Besonders deutlich wurde das Gericht auch im Zusammenhang mit der sogenannten „Einheit der Pflichtverletzung“. Antragspflicht und Zahlungsverbot seien nicht isoliert zu betrachten, sondern Ausdruck eines einheitlichen Pflichtverstoßes. Wer trotz Insolvenzreife keinen Antrag stelle, ermögliche zwangsläufig unzulässige Zahlungen. Damit seien beide Aspekte deckungsrechtlich untrennbar miteinander verknüpft. Es reiche daher nicht aus, nur einzelne Teilaspekte zu prüfen oder zu entschuldigen.
Im konkreten Fall war die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach Aktenlage offensichtlich angespannt: Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen blieben aus, Krankenkassen meldeten offene Beiträge, Vollstreckungsmaßnahmen wurden eingeleitet. Das OLG hielt es für ausgeschlossen, dass diese Entwicklungen am Geschäftsführer vorbeigingen. Die Annahme einer bloßen Fahrlässigkeit oder Unkenntnis sei angesichts dieser Indizien nicht haltbar. Die Entscheidung zeigt: Versicherer müssen keine konkrete Absicht oder Täuschung nachweisen, sondern können bereits auf das bewusste Ignorieren klarer Anzeichen für eine Insolvenzsituation abstellen.
Mit diesem Urteil reiht sich das OLG Frankfurt in eine zunehmend restriktive Rechtsprechung ein, die Geschäftsleitern in der Unternehmenskrise wenig Spielraum lässt. Ähnliche Entscheidungen liegen bereits vom OLG Köln vor. Gleichwohl ist die Einordnung der Kardinalpflichten nicht unumstritten. Kritiker merken an, dass das Gesellschaftsrecht keine formelle Hierarchie von Pflichten kennt – und dass durch diese Dogmatik das Schutzniveau der D&O-Versicherung faktisch entwertet werde. Zudem stellt sich die Frage, ob nicht eine klarere gesetzliche Abgrenzung von fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten erforderlich wäre, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Besondere Brisanz erhält das Urteil auch deshalb, weil das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen hat. Unter dem Aktenzeichen IV ZR 66/25 wird der BGH voraussichtlich klären, ob die enge Auslegung der wissentlichen Pflichtverletzung und das Konzept der Kardinalpflichten mit der Systematik des Versicherungsvertragsrechts in Einklang steht. Für Geschäftsleiter, Aufsichtsräte und Versicherer dürfte die kommende Entscheidung grundlegend sein – nicht nur für Insolvenzfälle, sondern generell für die Reichweite des D&O-Schutzes.
Bis dahin ist Geschäftsführern zu raten, bei wirtschaftlichen Schieflagen frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, wirtschaftliche Entwicklungen sorgfältig zu dokumentieren und insbesondere in Krisenzeiten die rechtlichen Rahmenbedingungen genau im Blick zu behalten. Denn das Urteil zeigt deutlich: Die D&O-Versicherung ist kein Freibrief – insbesondere nicht, wenn zentrale gesetzliche Pflichten verletzt werden.
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