VIG übermittelt konkretisiertes Verlangen
Laut einer Pflichtmitteilung der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG hat die VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe (VIG) dem Vorstand der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG am 28. September 2026 ein konkretisiertes förmliches Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz übermittelt.
Danach soll eine außerordentliche Hauptversammlung der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG einberufen werden. Diese soll über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die VIG gegen eine Barabfindung beschließen.
Bei einem solchen aktienrechtlichen Squeeze-out kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem mindestens 95 Prozent des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf diesen Hauptaktionär gegen eine angemessene Barabfindung beschließen.
VIG hält nach eigenen Angaben 99,29 Prozent
Nach Mitteilung der VIG hält sie unmittelbar sowie mittelbar über ihr hundertprozentiges Tochterunternehmen Neue SEBA Beteiligungsgesellschaft mbH insgesamt 99,29 Prozent des Grundkapitals der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG.
Damit ist die VIG nach Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Barabfindung auf 120 Euro festgelegt
Die VIG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf 120 Euro je Aktie festgelegt.
Nach Angaben der NÜRNBERGER beruht dieser Betrag auf einer gutachterlichen Stellungnahme der ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH aus München.
Der gerichtlich bestellte Prüfer IVA VALUATION & ADVISORY AG aus Frankfurt am Main habe in Aussicht gestellt, die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung zu bestätigen.
Squeeze-out noch nicht wirksam
Mit dem jetzt übermittelten Verlangen ist der Squeeze-out noch nicht wirksam.
Die NÜRNBERGER stellt in ihrer Ad-hoc-Mitteilung ausdrücklich klar, dass der aktienrechtliche Squeeze-out erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG wirksam wird.
Damit steht zunächst die außerordentliche Hauptversammlung an, auf der über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschlossen werden soll.

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