HUK bestätigt Kartellanmeldung zu hector digital – Hintergründe bleiben offen

Der Sachthemen-Blog ist auf ein laufendes Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt aufmerksam geworden. Unter dem Aktenzeichen B9-77/26 wurde ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, wonach die Neodigital Autoversicherung AG Anteile an der hector digital GmbH erwerben möchte, über deren Vermögen derzeit ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Auf den ersten Blick wirft dieser Vorgang Fragen auf. Schließlich hatte die hector digital GmbH Ende März 2026 einen Insolvenzantrag gestellt. Nur wenige Monate später erscheint nun eine kartellrechtliche Anmeldung über den vollständigen Erwerb der Gesellschaft.

Bereits die Insolvenz der hector digital GmbH hatte im Frühjahr 2026 aufgrund der Unternehmensstruktur und personeller Überschneidungen zahlreiche Fragen aufgeworfen. Das Branchenmedium DAS INVESTMENT berichtete damals in einem Beitrag ausführlich über den Fall und die komplexen Verflechtungen zwischen hector digital, der Neodigital Autoversicherung, der Neodigital Versicherung AG und der HUK-Coburg.

Die HUK-Coburg war zwar nicht direkt an hector digital beteiligt, besaß aber vollständig den Risikoträger Neodigital Autoversicherung, für den hector digital das KFZ-Flottengeschäft operativ abwickelte. Auf Anfrage von DAS INVESTMENT vermittelte die HUK-Coburg damals jedoch nicht den Eindruck, sich für das Schicksal von hector digital verantwortlich zu fühlen oder sich auch nur näher mit den Hintergründen der Insolvenz befassen zu wollen; der Konzern verwies im Wesentlichen darauf, nicht unmittelbar an dem Unternehmen beteiligt gewesen zu sein.

Angesichts des nun initiierten Fusionskontrollverfahrens dürfte sich das Interesse der HUK an der Zukunft von hector digital deutlich gesteigert haben.

Sachthemen-Blog fragt nach

Unsere erste Anfrage richtete sich an die HUK-Coburg, zu deren Unternehmensgruppe die Neodigital Autoversicherung inzwischen gehört. Dabei wollten wir unter anderem wissen,

  • weshalb eine Gesellschaft übernommen werden soll, über deren Vermögen bislang lediglich ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig ist,
  • welche strategischen Ziele mit der Transaktion verfolgt werden,
  • welche Rolle die hector digital GmbH künftig spielen könnte,
  • ob Mitarbeiter, Technologien oder Know-how übernommen werden sollen und
  • welche Auswirkungen sich daraus für Makler und Flottenkunden ergeben könnten.

Die Antwort der HUK fiel zunächst überraschend deutlich aus.

HUK-Coburg: Keine Fortführung des Geschäftsbetriebs geplant

In ihrer schriftlichen Stellungnahme teilte die HUK-Coburg dem Sachthemen-Blog mit:

„Die Neodigital Autoversicherung plant nicht, die Geschäftstätigkeit von hector digital fortzuführen. Die Anmeldung beim Kartellamt zur Übernahme von Anteilen an hector digital durch die Neodigital Autoversicherung ist rein vorsorglich erfolgt. Die Übernahme der Anteile würde dazu dienen, etwaige negative Auswirkungen, die sich aus der derzeitigen Situation bei hector digital für die Neodigital Autoversicherung ergeben könnten, zu minimieren. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der hector digital ist Stand heute noch nicht eröffnet, es handelt sich aktuell um ein vorläufiges Insolvenzverfahren.“

Damit stellte die HUK klar, dass die Anmeldung beim Bundeskartellamt nach ihrer Darstellung nicht dem Zweck dient, den Geschäftsbetrieb der hector digital GmbH fortzuführen.

Die entscheidende Nachfrage

Gerade diese Erklärung ließ jedoch weitere Fragen entstehen.

Die HUK bezeichnet die Anmeldung beim Bundeskartellamt als „rein vorsorglich“. Eine solche Formulierung legt zunächst nahe, dass derzeit noch keine endgültige Entscheidung über einen Erwerb getroffen sein muss. Vielmehr kann eine vorsorgliche Anmeldung grundsätzlich dazu dienen, die kartellrechtlichen Voraussetzungen bereits im Vorfeld zu schaffen, um bei einer späteren Entwicklung kurzfristig handlungsfähig zu sein. Hintergrund ist, dass Fusionskontrollverfahren regelmäßig einige Zeit in Anspruch nehmen und ein Zusammenschluss grundsätzlich erst nach einer kartellrechtlichen Freigabe vollzogen werden darf.

Gerade daraus ergaben sich aus Sicht des Sachthemen-Blog weitere Fragen.

Denn wenn nach Angaben der HUK weder eine Fortführung des Geschäftsbetriebs noch eine strategische Übernahme geplant ist, stellt sich zwangsläufig die Frage, welches denkbare Szenario überhaupt dazu führen könnte, dass die Neodigital Autoversicherung kurzfristig sämtliche Anteile an der hector digital GmbH erwerben müsste und weshalb hierfür bereits heute vorsorglich eine kartellrechtliche Freigabe vorbereitet wird.

Der Sachthemen-Blog bat die HUK-Coburg deshalb um eine Konkretisierung. Wir wollten unter anderem wissen,

  • welche „negativen Auswirkungen“ konkret gemeint sind,
  • ob es dabei beispielsweise um Vertragsbeziehungen, IT-Systeme, Softwareanwendungen, Vermögenswerte oder regulatorische Fragestellungen geht,
  • ob möglicherweise Know-how – etwa im Bereich der Flottenversicherung – gesichert werden soll und
  • welche denkbaren Entwicklungen aus Sicht des Unternehmens eine schnelle Reaktion erforderlich machen könnten.

Die ergänzende Antwort fiel deutlich kürzer aus.

Erneut antwortete die HUK-Coburg:

„Das Insolvenzverfahren ist vorläufig. Zu weiteren Details äußern wir uns nicht.“

Eine weitergehende Erläuterung wollte das Unternehmen nicht geben.

Anfrage an die hector GmbH

Da nach unserer Recherche derzeit keine eigenständige öffentlich erreichbare Unternehmenswebsite oder Pressestelle der hector digital GmbH besteht, richteten wir eine weitere Anfrage an die hector GmbH.

Die Anfrage beantwortete Geschäftsführer Michael Grassée.

Er teilte dem Sachthemen-Blog mit:

„Nachdem weder die hector GmbH noch ich persönlich Verbindungen mit der hector digital GmbH oder der Neodigital Autoversicherung AG haben, können wir Ihnen zu Ihren Fragen leider keine Auskunft geben. Bitte wenden Sie sich dazu an die entsprechenden Gremien der beiden Gesellschaften.“

Eine inhaltliche Stellungnahme zu dem beim Bundeskartellamt angemeldeten Zusammenschluss erfolgte daher seitens der hector GmbH nicht.

Ups – da hatten wir wohl den Falschen gefragt

Aber wie kamen wir darauf, dass die hector GmbH uns Antworten liefern könne? Die hector GmbH und die hector digital GmbH firmieren nach öffentlich zugänglichen Unternehmens- und Registerangaben unter derselben Geschäftsanschrift in der Sechtemer Straße 5, 50968 Köln. Michael Grassée war zudem bis März 2026 Geschäftsführer der hector digital GmbH, wie aus öffentlichen Registereintragungen ersichtlich ist, und ist heute Geschäftsführer der hector GmbH.

Vor diesem Hintergrund erschien es dem Sachthemen-Blog naheliegend, die Anfrage zunächst an die hector GmbH zu richten – zumal für die hector digital GmbH nach unserer Recherche derzeit keine eigenständige öffentlich erreichbare Unternehmenswebsite oder Pressestelle mehr besteht.

Die Antwort der hector GmbH steht bei genauerem Hinsehen jedoch nicht im Widerspruch zu den öffentlich bekannten Informationen. Sie bezieht sich erkennbar auf die heutige Situation. Demnach bestehen nach aktuellem Stand scheinbar keine Verbindungen mehr zwischen der hector GmbH und der hector digital GmbH – abgesehen möglicherweise davon, dass beide Unternehmen dieselbe Geschäftsadresse nutzen und der ehemalige Geschäftsführer der hector digital GmbH heute der Geschäftsführer der hector GmbH ist.

Die öffentlich dokumentierten historischen Zusammenhänge erklären, weshalb sich unsere Fragen an die hector GmbH überhaupt ergaben.

Bestätigt ist der Vorgang – offen bleiben die Hintergründe

Nach den vorliegenden Stellungnahmen lässt sich Folgendes festhalten:

Fest steht, dass die HUK-Coburg die Anmeldung des Fusionskontrollverfahrens bestätigt hat. Fest steht ebenfalls, dass nach Angaben des Unternehmens keine Fortführung der Geschäftstätigkeit der hector digital GmbH geplant ist.

Bestätigt wurde außerdem, dass die Anmeldung nach Darstellung der HUK lediglich vorsorglich erfolgt sei, um mögliche negative Auswirkungen für die Neodigital Autoversicherung zu vermeiden.

Welche konkreten Risiken damit gemeint sind und welches Szenario aus Sicht des Unternehmens überhaupt dazu führen könnte, dass eine Übernahme sämtlicher Anteile kurzfristig erforderlich werden würde, ließ die HUK trotz entsprechender Nachfrage offen. Ebenso blieb unbeantwortet, weshalb die vorsorgliche kartellrechtliche Anmeldung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich erscheint und welche konkreten Vermögenswerte, Rechte oder sonstigen Interessen hierdurch gegebenenfalls abgesichert werden sollen.

Damit bleibt ein wesentlicher Teil des Vorgangs weiterhin ungeklärt.

Gerade diese offenen Punkte dürften die eigentliche Nachricht sein. Denn nicht das angemeldete Fusionskontrollverfahren wirft die meisten Fragen auf, sondern die Tatsache, dass die dahinterstehenden Beweggründe auch nach mehrmaliger Nachfrage unbeantwortet bleiben.

Der Sachthemen-Blog wird den Vorgang weiter begleiten und über neue Entwicklungen berichten.


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