Versicherungsmakler und der Begriff „Unabhängigkeit“
Urteil zu Werbeaussagen von Versicherungsmaklern
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.03.2026 – Az. 6 U 63/25
Am 11. März 2026 entschied das Oberlandesgericht Köln über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeaussage „unabhängig“ durch Versicherungsmakler. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 U 63/25 bestätigte das Gericht eine Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass Versicherungsmakler sich in der Werbung grundsätzlich nicht als „unabhängig“ bezeichnen dürfen, wenn sie ihre Tätigkeit über Provisionen von Versicherungsunternehmen finanzieren.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine wettbewerbsrechtliche Klage gegen ein Versicherungsvermittlungsunternehmen. Die Klägerseite beanstandete, dass der Makler auf seiner Website und in Werbematerialien mit der Aussage warb, ein „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu sein. Bei dem Makler handelt es sich nach Medienberichten um die UFKB GmbH mit Sitz in Mechernich. Als Kläger trat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf.
Nach Ansicht des Klägers sei diese Darstellung irreführend, weil sie bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck erwecke, der Makler stehe wirtschaftlich vollständig außerhalb der Versicherungswirtschaft. Tatsächlich würden Versicherungsmakler jedoch üblicherweise Provisionen oder Courtagen von Versicherungsunternehmen erhalten.
Dem aktuellen Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem bereits das Landgericht Köln die beanstandete Werbung als irreführend eingestuft hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein, über die nun das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Bezeichnung eines Versicherungsmaklers als „unabhängig“ eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG dar.
Nach der Bewertung des Senats verbindet ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff „unabhängig“ die Vorstellung, dass der Anbieter weder organisatorisch noch wirtschaftlich an Versicherungsunternehmen gebunden ist. Diese Erwartung werde durch die tatsächlichen Strukturen des Maklergeschäfts jedoch nicht erfüllt. Versicherungsmakler seien zwar rechtlich Interessenvertreter des Kunden, ihre Vergütung erfolge jedoch typischerweise über Provisionen der Versicherer. Dadurch bestehe zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zur Versicherungswirtschaft, die einer uneingeschränkten Unabhängigkeit entgegenstehe.
Eine Kopie des Urteils veröffentlichte die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite.
Abgrenzung zum Versicherungsberater
Besonders betonte das Gericht die gesetzliche Unterscheidung zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern. Während Makler regelmäßig provisionsbasiert arbeiten, dürfen Versicherungsberater ihre Leistungen ausschließlich gegen Honorar durch den Kunden abrechnen.
Gerade diese Vergütungsstruktur begründe aus Sicht des Gerichts den entscheidenden Unterschied im Hinblick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Daher könne der Begriff „unabhängig“ im Versicherungsbereich eher mit dem Berufsbild des Versicherungsberaters assoziiert werden.
Makler wirbt unbeirrt weiter mit Unabhängigkeit
Umso erstaunlicher allerdings, dass noch bei Redaktionsschluss für diesen Artikel auf der Webseite der UFBK der Slogan „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ zu lesen stand. Offenbar ignoriert man bisweilen das Urteil des Gerichts.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 11.03.2026 (Az. 6 U 63/25) steht nicht isoliert, sondern fügt sich in eine Reihe früherer Entscheidungen ein, in denen Gerichte die Werbung von Versicherungsmaklern mit „Unabhängigkeit“ kritisch beurteilt haben.
So entschied das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 28.10.2025 (Az. 14 U 1740/24), dass ein Versicherungsmakler nicht mit „unabhängiger Beratung“ oder „unabhängiger Versicherungsmakler“ werben darf, wenn seine Tätigkeit – wie branchenüblich – über Provisionen oder Courtagen von Versicherungsunternehmen vergütet wird. Nach Auffassung des Gerichts verstehen Verbraucher den Begriff „unabhängig“ regelmäßig so, dass keine wirtschaftlichen Verbindungen zu Versicherern bestehen.
Am 7. Februar 2024 bestätigte das OLG Köln (Az. 6 U 103/23) ein Urteil des Landgerichts zur Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Zwar gebe es Überschneidungen bei den Tätigkeiten, entscheidend sei jedoch die unabhängige Rolle des Versicherungsberaters: Er steht finanziell unabhängig von Versicherern und berät daher objektiv und neutral.
Auch das Oberlandesgericht München hat sich mit der Frage der Unabhängigkeit im Versicherungsvertrieb befasst. In seinem Urteil vom 16.01.2020 (Az. 29 U 1834/18) stellte das Gericht klar, dass ein Maklerunternehmen nicht mit „unabhängig“ oder „neutral“ werben darf, wenn aufgrund wirtschaftlicher Verflechtungen oder Beteiligungsverhältnisse eine solche Unabhängigkeit tatsächlich nicht besteht.
Vorinstanz im aktuellen Verfahren war das Landgericht Köln, das die beanstandete Werbung ebenfalls als irreführend eingestuft hatte. Diese Bewertung wurde durch das Berufungsurteil des Oberlandesgericht Köln bestätigt.
Die Entscheidungen zeigen, dass sich zunehmend eine gefestigte Rechtsprechungslinie herausbildet: Versicherungsmakler dürfen zwar darauf hinweisen, dass sie nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden sind. Wird jedoch der Eindruck einer umfassenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit vermittelt, kann dies nach § 5 UWG als irreführende geschäftliche Handlung bewertet werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für die Werbegestaltung von Versicherungsvermittlern. Makler müssen künftig besonders sorgfältig prüfen, welche Begriffe sie zur Beschreibung ihrer Tätigkeit verwenden. Aussagen, die eine umfassende wirtschaftliche Neutralität suggerieren, können nach der Rechtsprechung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft werden.
Zulässig bleibt jedoch die Darstellung, dass Makler im Gegensatz zu Versicherungsvertretern nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden sind und Angebote verschiedener Anbieter vergleichen können. Entscheidend ist, dass die Werbung keine weitergehende Unabhängigkeit suggeriert, als tatsächlich besteht.
Mein Kommentar:
So langsam sollte es jeder verstanden haben: Ein weiteres Gericht hat nun entschieden und kommt zu dem gleichen Ergebnis. Anstatt das Urteil grundsätzlich infrage zu stellen, sollten wir es einfach zur Kenntnis nehmen. Wer weiterhin den Begriff der Unabhängigkeit verwendet, bewegt sich auf dünnem Eis. Wer als Makler gute Arbeit leistet, muss dieses Wort meines Erachtens nicht zwingend als Werbebotschaft nutzen – die Qualität der Beratung spricht dann für sich.


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