Urteil des Oberlandesgericht Dresden (Az. 14 U 1740/24) — Irreführende Werbung durch Versicherungsmakler
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 entschieden, dass eine Versicherungsmakler GmbH nicht mit dem Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ werben darf, wenn sie wie üblich Provisionen von Versicherungsunternehmen erhält.
Sachverhalt
Der Makler mit Sitz in Chemnitz warb auf seiner Internetseite u. a. mit den Formulierungen „unabhängiger Versicherungsmakler“ und „unabhängiger Finanzmakler“. Zudem stellte er heraus, dass die Verbraucherzentrale Chemnitz nach Beratungen regelmäßig „einen unabhängigen Makler wie R…“ empfehle. Zusätzlich wurde seine gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschadenhaft- pflichtversicherung als ein „großer Mehrwert“ bzw. „doppeltes Netz“ für Kunden dargestellt.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete das Internetangebot und klagte auf Unterlassung. Das daran beteiligte Landgericht Leipzig hatte zunächst die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hob das OLG Dresden dieses Urteil auf und gab der Klage in vollem Umfang statt (§ 8 Abs. 1, § 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 2 Nr. 1,3 UWG).
Entscheidungsgründe
Das Gericht betont, dass Verbraucher unter dem Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ typischerweise verstehen, dass die Tätigkeit frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer erfolgt.
Da Versicherungsmakler üblicherweise Provisionen (Courtagen) von Versicherungsunternehmen erhalten, bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung, die dem Begriff der Unabhängigkeit entgegenstehe.
Das Gericht legte klar dar:
- Nur die Berufsgruppe der Versicherungsberater ist tatsächlich unabhängig, da sie einem Provisionsannahmeverbot nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) unterliege.
- Der Makler könne sich nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis berufen, mit dem Begriff „unabhängig“ zu werben.
Ferner stellte das Gericht weitere Irreführungen fest:
- Die Aussage, die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle regelmäßig an diesen Makler weiter, sei nicht nachweisbar und nutze das Vertrauen in eine neutrale Institution unlauter aus.
- Die Hervorhebung der gesetzlich zwingenden Haftpflichtversicherung als „großer Mehrwert“ verstoße gegen das Werbeverbot für Selbstverständlichkeiten. Denn diese Versicherung sei eine Pflicht und dürfe nicht als besonderes Verkaufsargument dargestellt werden.
Bedeutung und Ausblick
Das Urteil sendet eine klare Botschaft an Versicherungsmakler: Wer Werbung mit Begriffen wie „unabhängig“ macht, muss tatsächlich frei von finanziellen Abhängigkeiten durch Versicherer handeln – andernfalls ist die Werbung unzulässig nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Für Verbraucher stärkt dieses Urteil den Schutz vor Werbetexten, die falsche Erwartungen erzeugen könnten — insbesondere im Versicherungsbereich, wo Vertrauen eine große Rolle spielt. Zu beachten bleibt, dass sich Makler weiterhin als solche bezeichnen dürfen – jedoch nicht mit Begriffen werben dürfen, die eine Unabhängigkeit suggerieren, wenn diese nicht gegeben ist.
Das OLG Dresden klärt eine wichtige Grenze zwischen zulässiger Werbung und irreführender Darstellung: Die Bezeichnung „unabhängig“ darf nicht verwendet werden, wenn eine finanzielle Verbindung zum Versicherer besteht. Gleichzeitig wurden im Fall weitere unlautere Elemente erkannt – die falsche Empfehlung durch eine Verbraucherzentrale und das Hervorheben von Pflichtleistungen als besonderer Vorteil.
Stimmen aus der Branche: Makler kritisieren ökonomische Blindstellen des Urteils
Innerhalb der Maklerschaft stößt das Urteil des OLG Dresden auf deutliche Kritik. Branchenvertreter sehen in der juristischen Argumentation eine Verkürzung der wirtschaftlichen Realität, in der Makler arbeiten.
So weist etwa ein Branchenkenner bei LinkedIn darauf hin, dass das Gericht zentrale Marktmechanismen nicht ausreichend berücksichtige. Die Courtage, so argumentiert er, sei keineswegs eine „Schenkung“ des Versicherers, sondern integraler Bestandteil der Kundenprämie – der Versicherer fungiere lediglich als administrativer Zahlungsabwickler. Die tatsächliche Unabhängigkeit eines Maklers entstehe daher durch die Breite seiner Marktzugänge: Makler erhalten Vergütungen von vielen Anbietern und bedienen eine erheblich größere Produktauswahl als gebundene Vertreter. Diese Diversifikation wirke der behaupteten Abhängigkeit entgegen und ermögliche eine neutrale Produktauswahl im Kundeninteresse.
Ein Makler betont, dass das Urteil erneut die „Unzulänglichkeit der Justiz“ im Umgang mit branchenspezifischen Fragestellungen sichtbar mache. Die Entscheidung sei „nach Aktenlage“ getroffen worden, ohne intensivere Auseinandersetzung mit der Funktionslogik des Versicherungsvertriebs. Kritisiert wird vor allem, dass dem Urteil sowohl das tiefere Branchenverständnis als auch die Bereitschaft fehle, die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinter der Vermittlungstätigkeit differenziert zu würdigen. Für die Branche berge dies die Gefahr, dass wichtige Marketingbegriffe pauschal untersagt werden, während die ökonomische Kausalität weiterhin bestehen bleibt: „Bezahlt wird der Makler am Ende durch den Kundenbeitrag.“ Es fehle der Justiz der Wille, sich intensiver mit den Besonderheiten des Maklermarktes auseinanderzusetzen. Darüber hinaus nehme das Urteil der Branche die Chance, die Frage der Unabhängigkeit höchstrichterlich zu klären und Rechtssicherheit zu schaffen. Damit spiegeln die Reaktionen deutlich wider, dass sich die Maklerschaft durch das Urteil nicht nur rechtlich eingeschränkt, sondern auch in ihrer fachlichen Realität missverstanden fühlt.
Mein Kommentar:
Ein Gericht hat entschieden – und statt das Urteil grundsätzlich infrage zu stellen, sollten wir es einfach zur Kenntnis nehmen. Der Fokus lag klar auf unlauterem Wettbewerb; dafür muss ein Richter keine Brancheninsiderkenntnisse besitzen – so wie man kein Koch sein muss, um eine versalzene Suppe zu erkennen. Unabhängigkeit ist in unserer Branche ohnehin ein sensibler Begriff, denn Versicherer üben – bewusst oder unbewusst – Einfluss aus. Sei es durch finanzielle Anreize, da Provisionssätze nicht immer völlig einheitlich sind, durch Veranstaltungen, Kamingespräche oder andere Formen persönlicher Nähe – selbstverständlich stets im Rahmen der geltenden Compliance-Richtlinien. Wer als Makler gute Arbeit leistet, muss dieses Wort nicht zwingend als Werbebotschaft nutzen – die Qualität der Beratung spricht für sich.
Hier das vollständige Urteil:
Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 28.10.2025
Quelle: rsw.beck.de
Foto: KI – generiert


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