Schäden durch Verstorbene
Ein Leichnam kann Bodenbeläge, Estrich und andere Gebäudeteile kontaminieren. Hinzu kommen Verwesungsgeruch, Reinigung, Desinfektion, möglicherweise Schädlingsbefall und Renovierungsarbeiten.
Die naheliegende Frage lautet deshalb: Zahlt dafür eigentlich die Gebäudeversicherung?
Die Antwort: Manchmal ja.
Der unbemerkte Tod eines Mieters gehört nicht zu den klassischen versicherten Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Sturm. Einige Versicherer haben dafür aber eigene Deckungserweiterungen vorgesehen, insbesondere in Tarifen für Mehrfamilienhäuser, Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen.
Was genau versichert ist, unterscheidet sich. Je nach Tarif können Gebäudeschäden, Reinigung, Desinfektion, Renovierung, Schädlingsbekämpfung, Schlüsseldienst oder Schäden an Türen und Fenstern durch Polizei oder Feuerwehr dazugehören.
Auch bei der Höhe der Leistung gibt es Unterschiede. In den von uns geprüften Tarifen bewegen sich die Sublimits häufig in einer Größenordnung von etwa 3.000 bis 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Entscheidend ist dabei nicht nur die Höhe der Versicherungssumme, sondern auch, welche Kosten im konkreten Tarif tatsächlich mitversichert sind.
Was ist mit Mietsachschäden?
Auf die Privathaftpflichtversicherung des verstorbenen Mieters sollte sich der Vermieter übrigens nicht verlassen. Zwar sind Mietsachschäden dort häufig mitversichert. Der bloße Tod des Mieters begründet aber grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch, weil es regelmäßig an einem schuldhaften Verhalten fehlt.
Auch ein Suizid führt übrigens nicht automatisch zu einer Haftung des Mieters beziehungsweise seines Nachlasses. In einem Fall aus Cottbus hatte sich ein Mieter im September 2014 in seiner Wohnung das Leben genommen und war erst später gefunden worden. Durch die Verwesung entstanden erhebliche Schäden an der Wohnung. Die Vermieterin verlangte Schadenersatz, scheiterte damit aber zunächst vor dem Landgericht Cottbus, anschließend vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und schließlich 2017 auch mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Das Verfahren dort lief unter dem Aktenzeichen VfGBbg 67/16. Die Gerichte sahen im Freitod selbst keine mietvertragliche Pflichtverletzung. Für reine Verwesungsschäden hilft deshalb regelmäßig auch die Privathaftpflicht des Verstorbenen nicht weiter.
Solche Fälle kommen immer wieder vor
Dass das Risiko keineswegs nur theoretisch ist, zeigen aktuelle Fälle aus Deutschland.
In München-Schwabing lag im Sommer 2026 eine 67-jährige Frau tagelang tot in ihrer Wohnung. Besonders tragisch: Offenbar führte ein Missverständnis zwischen Feuerwehr und Polizei dazu, dass sich zunächst beide Seiten darauf verließen, die jeweils andere Stelle kümmere sich um den Abtransport. Die Tote blieb dadurch noch fast vier Wochen in der Wohnung. Währenddessen breitete sich Verwesungsgeruch im Haus aus, Nachbarn berichteten von Fliegen und anderem Ungeziefer.
In Hannover-Davenstedt wurde 2025 ein Mieter gefunden, der möglicherweise rund zwei Jahre unbemerkt tot in seiner Wohnung gelegen hatte. Der genaue Todeszeitpunkt ließ sich nicht mehr sicher feststellen. Aufgefallen war unter anderem ein überquellender Briefkasten; schließlich führte ein Rauchmelder dazu, dass die Wohnung geöffnet wurde.
Auch aus Aachen ist ein ähnlicher Fall bekannt. Dort wurde 2024 ein 56-jähriger Mieter gefunden, der offenbar ebenfalls mehr als zwei Jahre unbemerkt tot in seiner Wohnung gelegen hatte. Nachbarn hatten zuvor bereits unangenehmen Geruch wahrgenommen. Erst im Zusammenhang mit einem Wasserschaden wurde die Wohnung schließlich betreten.
Solche Leichenfunde in Wohnungen kommen immer wieder vor. Für den Eigentümer stellt sich danach nicht selten die ganz nüchterne Frage, wer für die entstandenen Gebäudeschäden aufkommt.
Und genau deshalb kann diese eher unscheinbare Klausel in einer Gebäudeversicherung plötzlich ziemlich wichtig werden.
Keine falsche Pietät: Auch das gehört zum Alltag
Vertrieblich ist das übrigens kein Nebenthema. Gerade über solche Punkte wird im Verkaufsgespräch oft gar nicht gesprochen. Für Vermittler kann genau das eine Möglichkeit sein, sich beim Eigentümer mit einem Aspekt zu positionieren, den dieser bislang vielleicht noch nie gehört hat. Das ist nicht pietätlos, sondern schlicht Alltag in vermieteten Immobilien.
Wer solche Risiken anspricht, verkauft nicht mit Angst. Er zeigt, dass er den Vertrag auch dort kennt, wo andere gar nicht erst hinschauen.

Deine Meinung ist uns wichtig!