Hausverwalter können auch für die Prämien haften.

Hättet ihr das gedacht? Wie viele Anträge habt ihr schon eingereicht, auf denen nur die Hausverwaltung als Versicherungsnehmer benannt war? Das kann Folgen haben! Kleine Zeitreise: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits in seinem Beschluss vom 29. April 2009 (Az. IV ZR 201/06), dass ein Gebäudeeigentümer nicht automatisch Versicherungsnehmer ist, wenn eine Gebäudeversicherung abgeschlossen wird. Vielmehr […]

Hättet ihr das gedacht? Wie viele Anträge habt ihr schon eingereicht, auf denen nur die Hausverwaltung als Versicherungsnehmer benannt war? Das kann Folgen haben!

Kleine Zeitreise: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits in seinem Beschluss vom 29. April 2009 (Az. IV ZR 201/06), dass ein Gebäudeeigentümer nicht automatisch Versicherungsnehmer ist, wenn eine Gebäudeversicherung abgeschlossen wird. Vielmehr kommt es darauf an, wer im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis von Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften.

Hintergrund des Falls:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Hausverwalter eine Gebäudeversicherung für ein Mehrfamilienhaus abgeschlossen. Dabei wurde die Eigentümergemeinschaft nicht explizit als Versicherungsnehmer genannt. Später stellte sich heraus, dass die Versicherungsprämien nicht gezahlt worden waren, woraufhin der Versicherer die ausstehenden Beträge vom Hausverwalter einforderte.

Der Verwalter argumentierte, dass die Eigentümergemeinschaft als tatsächlicher Eigentümer des Gebäudes auch als Versicherungsnehmer gelten müsse und damit für die Zahlung verantwortlich sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH stellte klar, dass derjenige, der den Versicherungsvertrag in seinem eigenen Namen abschließt, auch als Versicherungsnehmer gilt – unabhängig davon, ob er als Verwalter für eine Eigentümergemeinschaft handelt. In diesem Fall war der Verwalter im Vertrag als Versicherungsnehmer eingetragen, sodass er für die Zahlung der Versicherungsprämien haftete und zur Zahlung verpflichtet war. Falls er die Beiträge von der Eigentümergemeinschaft zurückfordern wolle, müsse er dies dort gesondert geltend machen.

Auswirkungen für die Praxis:

Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren Vertragsgestaltung bei Gebäudeversicherungen. Hausverwalter und Eigentümergemeinschaften sollten darauf achten, dass im Versicherungsvertrag eindeutig festgelegt wird, wer der Versicherungsnehmer ist, um spätere Missverständnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden. Bei hohen Prämien, beispielsweise für größere Gebäudebestände, kann dies leicht zum Insolvenzrisiko für Verwalter werden.

Falls ein Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft eine Versicherung abschließt, sollte dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer klaren Absprache zwischen Verwaltern und Eigentümern, insbesondere bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums.

In der Praxis kann es ratsam sein, dass die Eigentümergemeinschaft selbst als Versicherungsnehmer eingetragen wird, um eine rechtliche Trennung zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter zu gewährleisten. Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass formale Details im Versicherungsvertrag oft eine entscheidende Rolle spielen.

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2005 – 1 O 280/04 –

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 – I-4 U 191/05 –


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