Blutverdünner nach Sturz: BGH erlaubt Kürzung der Unfallversicherungsleistung
Der Tod eines Versicherten nach einem scheinbar harmlosen Sturz kann für Hinterbliebene nicht nur emotional, sondern auch rechtlich erhebliche Folgen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine private Unfallversicherung ihre Todesfallleistung kürzen darf, wenn eine Vorerkrankung – einschließlich der notwendigen Einnahme von Medikamenten – an den Unfallfolgen mitgewirkt hat.
Sturz, Hirnblutung, Tod
Der Fall, über den der IV. Zivilsenat zu entscheiden hatte, wirkt auf den ersten Blick eindeutig: Ein Mann stürzt, zieht sich äußerlich leichte Kopfverletzungen zu und stirbt wenige Tage später an den Folgen einer Hirnblutung. Die private Unfallversicherung sah für diesen Fall eine Todesfallleistung von rund 25.500 Euro vor. Als Bezugsberechtigte waren seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter benannt.
Der Versicherte litt jedoch an einer erblich bedingten Gerinnungsstörung, der sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation. Um das Risiko von Thrombosen zu reduzieren, nahm er dauerhaft blutverdünnende Medikamente ein. Nach Auffassung des Versicherers verstärkte diese Medikation die Folgen der Hirnblutung erheblich. Er kürzte die Todesfallleistung deshalb um 30 Prozent.
Streit um die Mitwirkungsklausel
Die Hinterbliebenen hielten die Kürzung für unzulässig. Die Gerinnungsstörung habe weder den Sturz verursacht noch unmittelbar zum Unfallereignis beigetragen. Allenfalls im Rahmen der medizinischen Behandlung habe sich die Medikamenteneinnahme negativ ausgewirkt. Eine derart weitgehende Berücksichtigung sei von den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg folgten dieser Argumentation nicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Urteil vom 3. Dezember 2025 – IV ZR 185/24).
Auch mittelbare Mitwirkungen sind zu berücksichtigen
Zentral für die Entscheidung war § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94). Danach wird die Leistung gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder an deren Folgen mitgewirkt haben, sofern der Mitwirkungsanteil mindestens 25 Prozent beträgt.
Nach Auffassung des BGH erfasst diese Klausel nicht nur unmittelbare Ursachen. Es genüge, dass Krankheit und Unfall zusammen das schädliche Ergebnis herbeigeführt hätten. Eine Beschränkung auf solche Fälle, in denen die Krankheit bereits das Unfallereignis selbst beeinflusst, lasse sich dem Wortlaut der Bedingungen nicht entnehmen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse vielmehr davon ausgehen, dass unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie die Unfallfolgen beeinflussen oder verschärfen.
Medikamenteneinnahme als Ausdruck der Grunderkrankung
Besondere Bedeutung maß der Senat der Tatsache bei, dass die blutverdünnende Medikation Folge der Grunderkrankung war. Die Faktor-V-Leiden-Mutation sei bereits für sich genommen eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dass sie eine dauerhafte Therapie erforderlich gemacht habe, ändere daran nichts.
Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen führte das Medikament zu einem nahezu vollständigen Ausfall der Blutgerinnung – einem regelwidrigen Körperzustand, der die Hirnblutung erheblich verschärfte. Dieser Zustand sei ebenfalls als Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel zu werten. Unerheblich sei dabei, dass der Versicherte das Medikament ordnungsgemäß und ärztlich verordnet eingenommen habe.
Mitwirkung von Vorerkrankungen bei Invalidität und Unfalltod
Eine Kürzung kann allgemein nur erfolgen, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder an deren Folgen mitgewirkt haben. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Vorerkrankung Einfluss auf das Unfallereignis selbst hatte. Maßgeblich ist allein, in welchem Umfang Krankheit oder Gebrechen den letztlich ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad oder den Tod beeinflusst haben.
Die Mitwirkungsprüfung knüpft somit nicht an den Unfall als solchen an, sondern an das medizinische Ergebnis: den verbleibenden Dauerschaden. Haben unfallfremde Faktoren dazu beigetragen, dass dieser Schaden höher ausfällt oder schneller eintritt, kann der Versicherer die Invaliditätsleistung oder Todesfallleistung entsprechend kürzen – vorausgesetzt, der vertraglich vereinbarte Schwellenwert wird erreicht.
In der Praxis kommt der Mitwirkung von degenerativen Vorschäden besondere Bedeutung zu. Häufige Streitpunkte sind unter anderem Bandscheibenschäden, Meniskusverletzungen, degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette (etwa Arthrose), Risse der Achillessehne oder Läsionen der Supraspinatussehne. Die Abgrenzung zwischen unfallbedingter Schädigung und vorbestehender Abnutzung ist hier regelmäßig gutachterlich geprägt und für Versicherte von erheblicher finanzieller Tragweite.
Abgrenzung zur Kranken- oder Lebensversicherung
In Abgrenzung zur privaten Kranken- oder Lebensversicherung kommt es in der privaten Unfallversicherung nicht darauf an, ob eine Krankheit oder ein Gebrechen bereits bei Vertragsschluss bestanden hat oder damals bekannt war. Maßgeblich ist allein, ob Krankheit oder Gebrechen im Leistungsfall an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt und damit das Ergebnis der Leistungsprüfung beeinflusst haben.
Die Mitwirkungsklausel knüpft damit nicht an eine vorvertragliche Risikoprüfung an, sondern an die medizinische Kausalität im konkreten Schadenfall. Selbst Erkrankungen, die erst nach Vertragsbeginn auftreten oder erst im Rahmen der Leistungsprüfung festgestellt werden, können anspruchsmindernd berücksichtigt werden, sofern sie die Unfallfolgen messbar beeinflussen.
Für Versicherungsnehmer ist dies häufig überraschend, verdeutlicht jedoch den grundlegenden Unterschied der privaten Unfallversicherung zu anderen biometrischen Versicherungen: Entscheidend ist nicht das versicherte Risiko bei Vertragsschluss, sondern das Zusammenwirken von Unfall und gesundheitlichen Vorschäden im Leistungsfall.
Auswirkungen auf Invaliditäts- und Rentenleistungen
Der Mitwirkungsanteil wirkt sich zudem nicht nur auf eine Todesfallleistung aus, so wie es in dem hier vorliegenden Streitfall war. Er betrifft ebenso die Invaliditätsleistung und eine gegebenenfalls vereinbarte Unfallrente. In der Praxis wird häufig vom ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad der entsprechende Prozentsatz abgezogen. Dies kann dazu führen, dass Versicherte unter relevante Progressionsstufen fallen oder eine Unfallrente – etwa bei einer erst ab 50 Prozent Invalidität vorgesehenen Rentenleistung – gar nicht erst zur Auszahlung kommt.
Hinweis für Versicherte: Mitwirkungsanteil ist kein Naturgesetz
Das Urteil macht zugleich deutlich, dass Leistungskürzungen wegen Vorerkrankungen keineswegs zwingend sind. Am Markt existieren inzwischen zahlreiche Unfalltarife, die vollständig auf die Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen verzichten. In diesen Tarifen spielt ein Mitwirkungsanteil keine Rolle; Leistungskürzungen wegen vorbestehender Erkrankungen sind ausgeschlossen.
Solche Regelungen finden sich überwiegend in den leistungsstarken Top-Tarifen des Maklermarkts. Vergleichsrechner berücksichtigen den Verzicht auf den Mitwirkungsanteil regelmäßig als eigenständiges Leistungsmerkmal. Auch in den Leistungsübersichten der Versicherer ist dieser Punkt meist ausdrücklich ausgewiesen.
Bedeutung der Vertragsgeneration und mögliche Haftungsrisiken
Im vorliegenden Fall lagen dem Versicherungsvertrag noch die AUB 94 zugrunde. In dieser Bedingungsgeneration waren Mitwirkungsanteile von 25 Prozent marktüblich und galten lange Zeit als Standard. Genau diese Schwelle war hier erreicht und eröffnete dem Versicherer die Möglichkeit zur Leistungskürzung.
Wäre der Vertrag im Laufe der Jahre regelmäßig überprüft und auf modernere Bedingungen umgestellt worden, hätte der Fall voraussichtlich einen anderen Verlauf genommen. Aktuelle Unfalltarife sehen häufig deutlich höhere Schwellen für eine Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen vor – etwa 50, 75 oder sogar 100 Prozent. Teilweise verzichten Versicherer inzwischen vollständig auf eine Mitwirkungsanrechnung.
Hinzu kommt, dass es mittlerweile Tarife am Markt gibt, die den Verzicht auf die Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen mit einem gleichzeitigen Verzicht auf Gesundheitsfragen bei Antragstellung kombinieren. Ein Tarifwechsel wäre daher selbst für Versicherungsnehmer mit bekannten Vorerkrankungen – wie im entschiedenen Fall – grundsätzlich möglich gewesen.
Vor diesem Hintergrund zeigt die Entscheidung nicht nur die versicherungsrechtliche Tragweite der Mitwirkungsklausel, sondern auch ein reales Haftungspotenzial für Versicherungsmakler. Denn eine unterlassene oder unzureichende laufende Vertragsüberprüfung kann im Einzelfall dazu führen, dass der Versicherungsnehmer auf veraltete Bedingungen festgelegt bleibt, obwohl der Markt längst deutlich günstigere Regelungen bereithält.
Der entschiedene Fall zeigt daher eindringlich: Nicht allein der Abschluss einer Unfallversicherung, sondern vor allem deren konkrete Ausgestaltung entscheidet darüber, ob im Leistungsfall eine Kürzung droht – oder der Versicherungsschutz tatsächlich voll greift.
BGH, Urteil vom 03.12.2025 – IV ZR 185/24
Foto: BGH


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