BGH Urteil – Verkehrsrechtsschutz

BGH stärkt Verbraucherrechte: Verkehrsrechtsschutz greift schon beim Autokauf

Karlsruhe, 15. Oktober 2025 – Eine wichtige Entscheidung nicht nur für alle Käuferinnen und Käufer sogenannter „Skandal-Diesel“: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Verkehrsrechtsschutz bereits beim Erwerb eines Fahrzeugs greifen kann – und nicht erst ab dessen Zulassung. Unklare Versicherungsbedingungen müssen dabei zulasten der Versicherer ausgelegt werden (Az. IV ZR 86/24).

Hintergrund des Falls

Eine Versicherungsnehmerin hatte bereits 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach den „VRB 1994“ abgeschlossen. Zwei Jahrzehnte später, im Jahr 2017, kaufte sie einen gebrauchten Diesel-Pkw mit sogenanntem Thermofenster – also einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgassteuerung. Als sie den Hersteller wegen manipulierter Abgastechnik auf Schadensersatz verklagen wollte, verweigerte der Versicherer die Deckung mit dem Hinweis, der Rechtsschutz greife erst ab der Fahrzeugzulassung. Zum Zeitpunkt des Kaufs sei das Fahrzeug jedoch noch nicht auf die Klägerin zugelassen gewesen.

Das Landgericht hatte der Versicherten zunächst Recht gegeben, das Oberlandesgericht Schleswig hob das Urteil jedoch auf. Nun hat der BGH die Entscheidung des OLG teilweise kassiert – zugunsten der Versicherungsnehmerin.

Unklare Klauseln – Entscheidung zugunsten der Kunden

Nach Auffassung des IV. Zivilsenats sind zentrale Bestimmungen der VRB 1994 mehrdeutig. Zwar spreche § 21 Abs. 1 VRB 1994 zunächst nur von „zugelassenen“ Fahrzeugen, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne aber durchaus annehmen, dass der Versicherungsschutz auch den Erwerb eines neuen oder gebrauchten Ersatzfahrzeugs umfasst.

Besonders relevant ist § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994, in dem ausdrücklich steht, dass bei Hinzuerwerb eines Fahrzeugs „Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle besteht, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen“. Nach Auffassung des BGH umfasst das auch Klagen gegen Hersteller – etwa wegen manipulierter Abgassysteme.

Weil die Regelungen nicht eindeutig seien, müsse nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Versicherungsnehmer ausgelegt werden. Der BGH stellte klar, dass Versicherer in solchen Fällen die Deckung nicht mit Verweis auf enge Wortlautauslegungen verweigern dürfen.

Praktische Bedeutung des Urteils

Mit der Entscheidung stärkt der BGH die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern erheblich – insbesondere jener, die im Zuge des Diesel-Abgasskandals rechtliche Schritte gegen Fahrzeughersteller einleiten. Versicherungsnehmer können sich künftig mit größerer Sicherheit darauf berufen, dass ihr Verkehrsrechtsschutz auch bereits beim Autokauf greift, sofern die Versicherungsbedingungen mehrdeutig formuliert sind.

Zugleich betont das Urteil die Bedeutung transparenter und verständlicher Vertragsbedingungen im Versicherungsrecht. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stets zu Lasten des Versicherers gehen.

Wie es weitergeht

Das Verfahren wird nun an das OLG Schleswig zurückverwiesen. Dieses muss unter Berücksichtigung der BGH-Vorgaben erneut prüfen, ob die Klägerin Anspruch auf Deckungsschutz hat. Dabei wird das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten ihrer Schadensersatzklage gegen den Fahrzeughersteller zu bewerten haben.

Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung den Verbraucherschutz im Versicherungsrecht und schafft Klarheit für viele ähnliche Fälle rund um den Erwerb manipulierter Diesel-Fahrzeuge. Künftig müssen sich Versicherer auf eine kundenfreundlichere Auslegung ihrer Bedingungen einstellen.


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