Im Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, das für die Coaching- und Weiterbildungsbranche weitreichende Konsequenzen hat – und gleichzeitig eine gute Nachricht für viele Versicherungsvermittler, Finanzberater und andere Unternehmer darstellt, die in den vergangenen Jahren teure Online-Coachings gebucht haben. Das Gericht entschied: Viele dieser Verträge sind unwirksam, wenn sie ohne behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) abgeschlossen wurden – selbst dann, wenn der Kunde als Unternehmer handelte. Damit können auch Geschäftskunden ihr Geld zurückfordern. Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24
Das FernUSG stammt ursprünglich aus den 1970er-Jahren und sollte Verbraucher im klassischen Fernunterricht schützen. Es regelt, dass entgeltliche Fernkurse – also solche, bei denen Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg in irgendeiner Weise betreut wird – einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bedürfen. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Genau das trifft auf viele moderne Online-Coachings zu, die häufig mit Videolektionen, Workbooks, Zoom-Calls und Lernplattformen arbeiten – und dabei oft ohne jede Genehmigung durchgeführt werden.
Im konkreten Fall vor dem BGH hatte ein selbstständiger Investmentmakler eine deutlich fünfstellige Summe für ein Coaching-Programm gezahlt, das aus digitalen Modulen, regelmäßigen Calls und ergänzenden Unterlagen bestand. Als er den Kurs abbrach und sein Geld zurückverlangte, bekam er in den Vorinstanzen recht – und nun auch durch den BGH bestätigt. Die Richter stellten klar: Es handelte sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes, da Wissen vermittelt wurde, die Inhalte überwiegend online stattfanden, es die Möglichkeit zu Feedback gab – und eine Zulassung fehlte.
Besonders deutlich betonte der BGH, dass das Gesetz auch Unternehmer schützt. Anders als viele Anbieter bisher angenommen hatten, ist das FernUSG kein reines Verbraucherschutzrecht. Der Begriff des „Teilnehmers“ sei neutral – es komme nicht darauf an, ob der Kurs privat oder geschäftlich gebucht wurde. Damit können nun auch Selbstständige und Unternehmen Rückforderungsansprüche geltend machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils: Der Coach kann auch dann kein Geld einbehalten, wenn der Teilnehmer bereits Teile des Kurses genutzt hat. Ein sogenannter Wertersatz kommt nur infrage, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass der Kunde durch die Teilnahme konkrete Aufwendungen erspart hat – etwa, weil er sonst einen anderen, kostenpflichtigen Kurs hätte buchen müssen. In der Praxis dürfte dieser Nachweis kaum zu führen sein.
Doch nicht jedes Online-Coaching fällt automatisch unter das FernUSG. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Wenn der Kurs überwiegend online stattfindet, strukturierte Wissensvermittlung bietet, Lernmaterialien oder Aufzeichnungen bereitstellt und irgendeine Form von Rückmeldung oder Lernkontrolle vorsieht – etwa durch Q&A-Sessions oder Feedback – dann spricht vieles dafür, dass es sich rechtlich um Fernunterricht handelt. Wird eine ZFU-Zulassung in den Vertragsunterlagen nicht erwähnt, ist das ein weiteres Warnsignal.
Für Kunden bedeutet das: Wenn Sie in den letzten Jahren einen teuren Online-Kurs gebucht haben, sollten Sie prüfen lassen, ob der Vertrag unter das FernUSG fällt. Ist das der Fall, können Sie den Anbieter zur Rückzahlung auffordern – notfalls auch gerichtlich. Die rechtlichen Erfolgsaussichten stehen nach dem BGH-Urteil ausgesprochen gut. Wichtig ist, dabei auch die Verjährungsfristen im Blick zu behalten: Ansprüche aus dem Jahr 2022 verjähren zum Jahresende 2025, spätere entsprechend später.
Besonders angesprochen sind nun Berufsgruppen wie Versicherungsvermittler und Finanzberater, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in digitale Weiterbildungen investiert haben. Für viele von ihnen kann eine Rückzahlung von mehreren Tausend Euro eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten – gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten. Es wäre betriebswirtschaftlich unklug, auf berechtigte Ansprüche zu verzichten.
Auch aus moralischer Sicht ist das Urteil eindeutig: Selbst wenn man durch das Coaching etwas gelernt hat, bleibt die rechtliche Tatsache bestehen, dass der Vertrag ohne die notwendige Zulassung nicht hätte geschlossen werden dürfen. Die Verantwortung liegt beim Anbieter, nicht beim Kunden. Wer also auf sein Geld verzichtet, tut das freiwillig – nicht aus rechtlicher Verpflichtung.
Für die Coaching-Branche selbst ist das Urteil ein Weckruf. Viele Anbieter, die bisher ohne Zulassung gearbeitet haben, werden nun mit Rückforderungen konfrontiert. Einige Geschäftsmodelle dürften dadurch ins Wanken geraten. Gleichzeitig eröffnet sich aber auch eine Chance: Wer hochwertige Inhalte bietet und transparent arbeitet, kann sein Angebot legalisieren – durch eine ZFU-Zulassung oder durch ein Coaching-Konzept, das bewusst außerhalb des FernUSG bleibt. Letzteres ist allerdings riskant, denn schon einfache Elemente wie Feedback-Möglichkeiten oder Videoaufzeichnungen können reichen, um das Gesetz greifen zu lassen.
Die Entscheidung des BGH bringt nicht nur Klarheit, sondern auch eine neue Fairness in den Coaching-Markt. Sie sorgt dafür, dass Anbieter sich an Regeln halten müssen und Kunden – ob privat oder geschäftlich – sich auf ihre Rechte verlassen können. Für Finanz- und Versicherungsprofis ist es eine Gelegenheit, vergangene Ausgaben zu prüfen und zu überlegen, ob Rückforderungsansprüche bestehen.
Gleichzeitig ist das Urteil ein Signal an den Gesetzgeber: Das FernUSG ist ein Gesetz aus einer Zeit ohne Internet und bedarf einer Modernisierung. Erste politische Stimmen fordern bereits eine Anpassung an die digitale Realität. Doch bis dahin gilt die bestehende Rechtslage – und diese ist nach dem BGH-Urteil eindeutig.
Auch große Consulting-Firmen im Fokus?
Ein weiterer interessanter Aspekt könnte sich bei Schulungsangeboten ergeben, die im Umfeld größerer Beratungs- oder Softwareunternehmen – möglicherweise auch über eigene Tochtergesellschaften – angeboten wurden. Denkbar wäre, dass es Konstellationen gab, in denen eine Softwarelösung oder Beratungsdienstleistung durch eine Hauptgesellschaft bereitgestellt wurde, während begleitende Schulungs- oder Coaching-Pakete separat – etwa durch eine eigene GmbH – verkauft wurden. Solche Schulungen könnten unter anderem Online-Trainings, aufgezeichnete Webinare, Workbooks oder regelmäßige Live-Sessions umfasst haben. Ob sich in solchen Fällen rechtliche Konsequenzen ableiten lassen, dürfte unter anderem davon abhängen, ob die Schulungsleistungen separat berechnet und als eigenständige Leistung vertraglich geregelt wurden – oder ob sie lediglich als Teil der Hauptleistung (z. B. Produktsupport) einzuordnen sind. Gerade wenn ein eigenes Schulungspaket mit eigener Preisstruktur und Vertragsgrundlage vorliegt, könnten sich hier besondere rechtliche Fragen stellen.
Auch wenn Schulung und Produkt inhaltlich miteinander verknüpft waren, stellt sich womöglich die Frage, ob es sich tatsächlich um wirtschaftlich eigenständige Leistungen gehandelt hat. Sollte das zutreffen, könnten sich in bestimmten Konstellationen Parallelen zu den vom BGH entschiedenen Coaching-Fällen ergeben. Ob das im Einzelfall so ist, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen.
Unternehmen, die in den vergangenen Jahren entsprechende Programme gebucht haben, könnten daher überlegen, wie die vertragliche Gestaltung konkret aussah – insbesondere im Hinblick auf getrennte Abrechnungen oder vertraglich eigenständige Schulungskomponenten.
Wer hier rechtliche Klarheit sucht, ist gut beraten, sich durch eine entsprechend spezialisierte Kanzlei individuell beraten zu lassen.

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