BVK im Kampfmodus gegen Finfluencer – berechtigte Sorge oder rechtliche Überdehnung?
Auf der Jahreshauptversammlung des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) war ein Thema allgegenwärtig: die sogenannte „Finfluencer-Problematik“. Der Verband macht deutlich Front gegen Finanzinfluencer auf Plattformen wie YouTube oder TikTok. Mit einem eigens in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten und klaren Forderungen an die Bafin und Industrie- und Handelskammern will der BVK erreichen, dass Finfluencer ohne Zulassung künftig keine Anlageempfehlungen oder Produktbewertungen mehr veröffentlichen dürfen.
Kernforderung: Finfluencer brauchen Erlaubnis nach § 34f GewO
BVK-Präsident Michael H. Heinz bemängelt, dass viele Influencer über soziale Medien Anlageprodukte empfehlen oder vermitteln, ohne über die notwendige gewerberechtliche Zulassung zu verfügen. Das sei aus seiner Sicht nicht nur ein Verstoß gegen das Gewerberecht, sondern auch ein Risiko für Verbraucher. Das neue Gutachten von Prof. Hans-Peter Schwintowski soll diese Sichtweise nun untermauern und der Bafin Argumente für ein regulatorisches Einschreiten liefern.
Der Gutachter betont: Wer mit Produktempfehlungen Geld verdient – etwa über Affiliate-Links – begebe sich juristisch auf das Terrain der Anlagevermittlung und müsse entsprechend reguliert werden. Das Verbreiten allgemeiner Informationen sei nur dann legal, wenn diese objektiv korrekt und frei von verdeckten Interessenkonflikten seien.
Der BaFin warf er einen ‚Denkfehler‘ vor, da diese offenbar davon ausgehe, dass eine Zulassung zur Anlagevermittlung nur bei einer konkreten und individuellen Kundenberatung erforderlich sei.
Heinz kündigte an, dass der Verband notfalls auch juristische Schritte gegen unregulierte Finfluencer unternehmen werde, um den Verbraucherschutz zu wahren und Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.
Heinz wörtlich:
„Wir werden nicht als zahnloser Tiger durch die Landschaft laufen. Wir sind nicht kampflustig, aber kampfbereit. Wir haben die Potenz, die Stärke und die Durchsetzungskraft.“
Die Podiumsdiskussion sowie Pressekonferenz ließen allerdings erkennen, dass es dem BVK wohl auch um den Schutz des eigenen Berufsstands geht.
Unfreiwillig humorvolle Aspekte des Finfluencer-Diskurses
Zwei Punkte sorgten im Rahmen der Pressekonferenz für ungewollt humorvolle Momente:
Prof. Schwintowskis überraschende Unkenntnis: Der vom BVK beauftragte Rechtswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski räumte selbst ein, dass ihm die Größenordnung des Finfluencer-Phänomens vor der Erstellung seines Gutachtens nicht bewusst war. Er ging offenbar davon aus, dass sich Influencer hauptsächlich mit „Mode, Parfum und vielleicht Musik“ beschäftigen.
Archangelis‘ „Damals gab es kein Internet“-Argument:
Aus Sicht von Schwintowksi und dem BVK ist ein Grund der Problematik vor allem die mangelnde Finanzbildung.
Auf die Frage eines Journalisten, warum es die aktuellen Probleme nicht schon früher gab, obwohl auch damals keine umfassende Finanzbildung existierte, konterte der BVK-Vizepräsident Gerald Archangeli trocken: „Damals gab es noch kein Internet.“ Er bezieht sich hier offensichtlich auf die Zeit vor der breiten Verfügbarkeit des Internets für die Öffentlichkeit in Deutschland. Die aktive Internetnutzung, die „Influencing“ in größerem Stil ermöglicht hätte, begann jedoch in Deutschland im Wesentlichen bereits ab Mitte der 1990er Jahre, spätestens aber mit einem deutlichen Wachstum im Laufe der 2000er Jahre (Stichwort „Web 2.0“ und soziale Medien).
Persönlicher Kommentar:
Ich halte den Ansatz, rechtlich gegen Finfluencer vorgehen zu wollen, dahingehend für problematisch, dass man pauschal jede finfluencerähnliche Tätigkeit verbieten möchte, sofern keine gewerberechtliche Zulassung für Finanzanlagenvermittlung besteht. Dazu habe ich ernsthafte Bedenken.
Denn: Auch zahlreiche Journalisten in der Fachpresse oder deren Verlagshäuser verfügen über keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Dürfen diese künftig keine Artikel mehr veröffentlichen, die Produkte bewerten? Müssten also alle Finanzjournalisten nun eine Sachkundeprüfung und eine Registrierung vorweisen? Zugegeben, die Fachpresse bezieht weder Provisionen, noch arbeitet sie mit Affiliate-Links, doch selbstverständlich führt die ein oder andere wohlwollende Berichterstattung oder Produktbewertung zu zufriedenen Anzeigenkunden.
Wie sieht es mit den zahlreichen Ratingagenturen aus, die uns fleißig mit Produktbewertungen versorgen, Anbieter analysieren, Awards verleihen und eine mehr oder weniger belastbare Studie nach der anderen veröffentlichen und all dies gewinnbringend vermarkten?
Was wäre, wenn man das Ganze konsequent zu Ende denkt?
Heute diskutieren wir über Finanzanlagenvermittlung, aber was kommt als Nächstes? Sprechen wir im nächsten Schritt dann auch von Versicherungen? Dann würden sich, der Logik des BVK folgend, einige weitere Frage stellen!
Vergleichsplattformen und Vergleichsrechner nehmen auch Produktbewertungen vor, oder? Es gibt dort Punktevergaben für bestimmte Leistungskriterien und den Gesamtleistungsumfang. Objektiv sind auch diese längst nicht immer!
Was ist mit mir selbst? Ich bin kein Vermittler und daher auch nicht registriert – darf ich als Haftpflicht Underwriter und Komposit-Experte noch öffentlich meine Einschätzungen teilen? Darf ich etwa auf Bitten von DAS INVESTMENT eine Einschätzung zu einem neuen Wohngebäudetarif abgeben? Und darf ich hier auf diesem Blog überhaupt noch veröffentlichen – oder riskiere ich künftig eine Abmahnung?
Finfluencer sind keine Finanzberater – und sie müssen es meiner Meinung nach auch nicht sein. Solange sie keine individuelle Beratung anbieten, sondern allgemeine Hinweise geben, wie es Journalisten oder Blogger ebenfalls tun, liegt auch keine unmittelbare Haftung vor. Eine Influencerin für Kosmetik trägt ja in der Regel auch keine Haftung. Warum sollte das bei Finanzthemen anders sein?
Dass Finfluencer dem BVK ein Dorn im Auge sind, kann ich nachvollziehen. Auch ich sehe die Entwicklung kritisch und finde viele Inhalte bedenklich. Ich bin bei berechtigter Kritik absolut dabei. Aber die hier verfolgte rechtliche Argumentation ist überzogen und entbehrt aus meiner Sicht jeder Logik.
Genauso wenig wie jeder Makler auf Social Media „rumturnen“ muss, um erfolgreich zu sein, was uns diverse Social-Media-Coaches glauben machen wollen, muss nicht jeder Finfluencer ein registrierter Vermittler sein.
Und by the way – haben eigentlich Börsenexperten wie Dirk Müller & Co. alias „Mr. DAX“ eine Erlaubnis als Finanzvermittler? Wenn ich das Thema noch weiter spinne, muss ich mir vielleicht zukünftig noch Sorgen machen, wenn ich privat bei Amazon eine Produktrezension verfasse?
Zurück zum Thema
Die Argumentation des BVK stützt sich stark auf eine problematische Gleichsetzung von Social-Media-Kommunikation mit individueller Finanzberatung. Dass sich junge Menschen zunehmend über andere Kanäle informieren, ist kein Rechtsverstoß, sondern Ausdruck eines gesellschaftlichen Wandels.
Statt Finfluencer zu bekämpfen, wäre ein konstruktiver Dialog sinnvoll – etwa über klare Kennzeichnungspflichten, finanzielle Interessenkonflikte und Mindeststandards für Inhalte. Der Rückgriff auf altbewährte Mechanismen wie Regulierung und juristische Drohgebärden zeigt, dass die Branche offenbar noch keine Strategie entwickelt hat, um sich in einer digitalisierten Informationswelt zu behaupten.
Der Reflex, ungeliebte Entwicklungen mit juristischen Mitteln bekämpfen zu wollen, wirkt rückwärtsgewandt – und könnte den eigentlichen Auftrag von Vermittlern, nämlich Vertrauen durch Kompetenz aufzubauen, eher schwächen als stärken.
Quelle: DAS INVESTMENT – Versicherungen von Bastian Hebbeln, 06.06.2025
Hier lest ihr den Originalartikel:
https://www.dasinvestment.com/bvk-geht-in-kampfmodus-gegenueber-finfluencern


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