Check24 gegen HUK

Check24 darf Versicherungen weiterhin mit Schulnoten bewerten – EuGH bewertete wie folgt:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. Mai 2025 vorab entschieden, dass das Vergleichsportal Check24 weiterhin Schulnoten zur Bewertung von Versicherungsprodukten verwenden darf.


Vergleichende Werbung: Erlaubt nur unter bestimmten Voraussetzungen

Nach den Vorgaben des EU-Rechts ist vergleichende Werbung lediglich dann zulässig, wenn sie objektiv auf wesentliche, relevante, überprüfbare und typische Merkmale bestimmter Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Das Landgericht München I, das mit einem entsprechenden Rechtsstreit zwischen Check24 und HUK befasst ist, hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits im November 2023 die Frage vorgelegt, ob auch Bewertungen in Form von Noten oder Punktesystemen darunterfallen können.

Der Streit zwischen CHECK24 und HUK Coburg beschäftigt bereits seit Jahren die Gerichte.

Ist die Werbung unzulässig? Zweifel der Richter

In seiner Vorabentscheidung betonte der EuGH, dass eine vergleichende Werbung im Sinne des EU-Rechts nur dann vorliegt, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um Wettbewerber handelt – also dann, wenn sie auf demselben Markt um Kunden konkurrieren. Dies scheint im konkreten Fall jedoch zweifelhaft: Die Huk-Coburg bietet eigene Versicherungsprodukte an, während Check24 lediglich als Vermittler und Vergleichsplattform auftritt, ohne selbst Versicherungen zu vertreiben. Ob die beiden Unternehmen tatsächlich als Mitbewerber anzusehen sind, muss nun das Landgericht München abschließend entscheiden.


Die HUK Coburg hatte argumentiert, dass die von Check24 vergebenen Noten subjektive Werturteile seien und nicht auf objektiven Produktmerkmalen basierten. Sie sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Check24 hingegen betonte, dass das Notensystem den Kunden eine einfache Orientierung im Tarifdschungel biete.

Die Einschätzung EuGH dürfte auch für andere Vergleichsportale von Bedeutung sein, da es die Verwendung von Bewertungssystemen wie Schulnoten grundsätzlich erlaubt. Allerdings bleibt die Frage der Transparenz solcher Systeme weiterhin relevant. Verbraucherschützer fordern, dass die Kriterien für die Notenvergabe klar und nachvollziehbar offengelegt werden, um eine objektive Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

In der Vergangenheit wurden Vergleichsportale wie Verivox und Check24 bereits wegen mangelnder Transparenz kritisiert. So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe Verivox gerügt, weil das Portal nur Anbieter in seinen Vergleich einbezog, mit denen es Provisionsvereinbarungen hatte, ohne dies deutlich zu kennzeichnen. Auch Check24 wurde vom Landgericht Frankfurt verurteilt, da es bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nicht einmal die Hälfte des Marktes abdeckte und dies nicht ausreichend kommunizierte.

Der aktuelle Vorentscheid des EuGH stärkt die Position von Vergleichsportalen, betont jedoch gleichzeitig die Bedeutung von Transparenz und klarer Kommunikation gegenüber den Verbrauchern.

Mein Kommentar:

Schulnoten für Versicherungsprodukte fand ich persönlich schon immer schräg – vor allem, weil sie nie der Frage Rechnung tragen, ob das jeweilige Produkt auch wirklich zur individuellen Kundensituation passt. Gerade bei einem Portal wie Check24, bei dem der Kunde meist allein vor dem Bildschirm sitzt und keine persönliche Beratung wie bei einem Versicherungsmakler erhält, ist das besonders kritisch zu betrachten. Dennoch waren die Absichten der HUK Coburg wohl kaum rein altruistisch – den reinen Verbraucherschutzgedanken nehme ich ihnen jedenfalls nicht ganz ab. Es bleibt abzuwarten, wie Vergleichsportale künftig mit dieser Verantwortung umgehen werden.


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