Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer echten Allgefahrendeckung, oft auch als All-Risk-Deckung betitelt, und einer Bedingungserweiterung für unbenannte Gefahren?
Gibt es überhaupt einen Unterschied?
Ich werde das gerne einmal kurz skizzieren:
Eine Allgefahrendeckung zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass in den Bedingungen keine versicherten Gefahren aufgeführt sind.
Es wird lediglich auf die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrages und auf die versicherten Sachen, den Leistungsumfang der Versicherung, Höchstentschädigung oder Sublimits abgestellt.
Es werden statt versicherter Risiken, oft auch als versicherte Gefahren bezeichnet, nur die Risikoausschlüsse benannt. Dies folgt dem Allgefahrenprinzip: Es sind alle Gefahren versichert, die nicht explizit ausgeschlossen sind.
Der Vorteil liegt auf der Hand. Die Bedingungswerke sind in der Regel deutlich kürzer und somit auch für die Kunden viel leichter verständlich. Zur Anwendung kommen diese insbesondere, wenn es um höherwertigen Hausrat-, und Wohngebäudedeckungen, um Boote oder um Oldtimer geht. Es gibt sie jedoch auch in anderen Bereichen. Die Bedingungswerke umfassen dabei oft nur einen Bruchteil des Umfanges herkömmlicher Bedingungswerke und sind meist sehr kundenfreundlich und klar formuliert.
Die Bedingungserweiterung auf unbenannte Gefahren:
Hier werden über Zusatzklauseln oder entsprechende Deckungsbausteine Sachschäden an versicherten Sachen, durch in den Bedingungen nicht genannte Ereignisse (Gefahren) ergänzt.
Kleiner Nachteil hier: Es liegt weiterhin das gesamte Bedingungswerk zugrunde, welches nur um die darin nicht genannten Gefahren erweitert wird. Bereits dort benannte Gefahren und Ausschlüsse behalten in der Regel ihre Gültigkeit.
Die Zusatzklauseln für unbenannte Gefahren enthalten in der Regel immer auch eigene Ausschlüsse, in denen formuliert wird, wann eine unbenannte Gefahr nicht gedeckt sein soll.
Es müssen also ggf. einige Bedingungspassagen gelesen, verstanden und gedanklich miteinander abgeglichen werden, um sicher sagen zu können, ob ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich über die Deckungserweiterung versichert ist.
Fairerweise muss man natürlich zugestehen, dass sowohl die Allgefahrendeckung als auch die Erweiterung auf unbenannte Gefahren oft zum selben Ergebnis führen.
Die Erweiterung auf unbenannte Gefahren schränkt jedoch die Deckung insofern ein, dass bereits im Grundbedingungswerk benannte Risikoausschlüsse durch diese Klausel nicht als eingeschlossen gelten.
Dazu kommen dann die spezifischen Ausschlüsse in der Deckungserweiterung selbst. Dies kann für den Kunden und selbst für den Fachmann leicht unübersichtlich werden.
Eine Wertung möchte ich ganz bewusst nicht vornehmen. Ob nun die beiden Deckungsformen gleichwertig sind, hängt nicht zuletzt auch von den formulierten Ausschlüssen und vom allgemeinen Leistungsspektrum ab.
Vielleicht noch kurz zu den Beweggründen der Versicherer:
Warum entscheidet sich der eine Versicherer für die Allgefahrendeckung und ein anderer bevorzugt die Ergänzungsklausel der unbenannten Gefahren?
Aus meiner Sicht hat das in erster Linie rein praktische Gründe.
Wenn ich ein besonders exklusives Zielgruppenprodukt entwickle, nehmen wir beispielsweise ein Konzept für Kunden mit höherwertigem Hausrat, Kunstgegenständen, Oldtimern oder Sammlungen, macht es natürlich Sinn, eine relativ offene Deckung zu gestalten und ein entsprechendes Bedingungswerk für eine Allgefahrendeckung zu konzipieren.
Wenn ich ein Standardprodukt nach dem herkömmlichen Prinzip der Benennung von versicherten Gefahren vertreibe und dem Kunden, meist gegen Aufpreis, zusätzlich eine Deckung für unbenannte Gefahren anbieten möchte, dann ist es natürlich viel einfacher, dies über eine ergänzende Klausel zu lösen.
Ich werde dann selbstverständlich den Aufwand scheuen, ein ganz neues Bedingungswerk für eine Allgefahrendeckung aufzusetzen.
Jetzt habt ihr die Antwort auf eine Frage, die ihr euch vielleicht nie gestellt habt.
Das ist doch mal was, oder?

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