EuGH-Urteil: Quasi-Hersteller haften für fehlerhafte Produkte
Unternehmen müssen sich ständig mit rechtlichen Risiken auseinandersetzen, vor allem wenn es um Produkthaftung geht. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt nun für Klarheit – und zugleich für neue Haftungsrisiken. Der EuGH hat entschieden, dass nicht nur der tatsächliche Hersteller für fehlerhafte Produkte haftet, sondern auch sogenannte Quasi-Hersteller, also Unternehmen, die den Eindruck erwecken, selbst der Hersteller zu sein.
Der Fall: Ford Italia vor dem EuGH (C-157/23)
Im zugrunde liegenden Fall kaufte ein Verbraucher im Juni 2001 ein Auto der Marke Ford bei einer italienischen Vertragshändlerin. Hergestellt wurde das Fahrzeug von einem deutschen Unternehmen und über Ford Italia an die Händlerin geliefert. Im Dezember 2001 erlitt der Käufer einen Unfall – der Airbag funktionierte nicht, was zu Verletzungen führte.
Der Verbraucher klagte daraufhin gegen die Vertragshändlerin und Ford Italia auf Schadensersatz. Ford Italia wies jede Verantwortung von sich, da sie das Auto nicht selbst hergestellt habe. Das italienische Gericht war sich unsicher, ob Ford Italia trotzdem als „Hersteller“ im Sinne der EU-Produkthaftungsrichtlinie gelten könnte, und legte den Fall dem EuGH vor.
Die zentrale Frage:
Kann ein Unternehmen als Quasi-Hersteller haften, wenn es zwar nicht seinen Namen direkt am Produkt angebracht hat, aber sein Name oder ein Erkennungszeichen mit dem des tatsächlichen Herstellers übereinstimmt?
Das Urteil: Haftung auch ohne direkte Herstellerrolle
Der EuGH urteilte klar: Ja, ein Quasi-Hersteller haftet.
Der Gerichtshof stellte fest, dass als „Hersteller“ nicht nur das Unternehmen gilt, das das Produkt tatsächlich produziert hat. Auch ein Unternehmen, das sich dem Verbraucher gegenüber als Hersteller darstellt, haftet. Das ist der Fall, wenn:
- der Name des Unternehmens,
- seine Marke oder
- ein anderes Erkennungszeichen
auf dem Produkt zu finden ist und der Eindruck entsteht, dass dieses Unternehmen für die Produktqualität verantwortlich ist.
Im Fall von Ford Italia sah der EuGH die Voraussetzungen erfüllt: Ford Italia profitierte von der Markenbekanntheit und dem Vertrauen der Kunden in die Marke „Ford“, also müsse das Unternehmen auch die damit verbundene Verantwortung übernehmen.
Was ändert sich zur bisherigen Rechtsprechung?
Das EuGH-Urteil markiert einen deutlichen Wandel in der Produkthaftung:
- Erweiterte Definition des Quasi-Herstellers:
Bisher galt nur das Unternehmen als Quasi-Hersteller, das seinen Namen oder seine Marke aktiv am Produkt angebracht hat. Der EuGH erweitert diese Definition nun: Es reicht aus, wenn ein Unternehmen durch den Vertrieb oder die Vermarktung einer Marke das Vertrauen der Verbraucher in die Produktqualität nutzt, selbst wenn es seinen Namen nicht aktiv auf dem Produkt platziert hat. - Keine Entlastung durch Hinweise:
Unternehmen konnten sich früher durch klare Hinweise auf Verpackungen oder Begleitmaterialien entlasten, dass sie nicht der tatsächliche Hersteller seien. Diese Möglichkeit entfällt nun. Auch wenn ein Unternehmen erklärt, nicht der Hersteller zu sein, kann es haften, wenn der Verbraucher es als verantwortlich wahrnimmt. - Vertrauen schafft Verantwortung:
Der EuGH betont das sogenannte „Vertrauensmoment“. Unternehmen haften, wenn sie vom Vertrauen der Verbraucher profitieren, auch ohne am Herstellungsprozess beteiligt zu sein. - Erhöhtes Haftungsrisiko für Importeure, Händler und Markeninhaber:
Während Importeure oder Händler bisher oft nur hafteten, wenn der tatsächliche Hersteller nicht ermittelt werden konnte, haften sie nun schneller – insbesondere wenn sie bekannte Marken vertreiben.
Wer gilt als Quasi-Hersteller?
Nach diesem Urteil können viele Unternehmen als Quasi-Hersteller eingestuft werden, darunter:
- Vertriebspartner oder Händler, die ihren Namen auf Produkten anbringen,
- Importeure, die Produkte unter ihrer Marke vertreiben,
- Teilehersteller, wenn sie ihre Marke prominent auf einem Endprodukt platzieren,
- Händler, wenn der eigentliche Hersteller nicht ermittelt werden kann.
Wichtig: Auch wenn das Unternehmen das Produkt gar nicht selbst hergestellt hat, kann es haften – allein durch den Eindruck, den es beim Verbraucher erweckt.
Warum ist das Urteil wichtig?
Das EuGH-Urteil hat weitreichende Folgen:
- Erweiterung der Haftung: Bisher gingen viele Unternehmen davon aus, dass sie nur haften, wenn sie direkt als Hersteller auftreten. Diese Auffassung ist nun überholt.
- Keine Ausnahmen durch Hinweise: Unternehmen können sich nicht mehr darauf berufen, sie hätten auf Verpackungen oder in Anleitungen klargestellt, dass sie nicht der tatsächliche Hersteller sind.
- Markenverantwortung: Wer mit seinem Namen oder Logo das Vertrauen der Kunden gewinnt, muss künftig auch für mögliche Produktfehler geradestehen.
Fazit: Vorsicht für Unternehmen
Das Urteil des EuGH ändert die rechtliche Lage erheblich. Unternehmen, die Produkte unter ihrer Marke vertreiben oder ihren Namen mit einem Produkt verknüpfen, müssen mit einer erweiterten Produkthaftung rechnen. Sie können künftig auch ohne eigene Herstellungsverantwortung für Schäden haftbar gemacht werden.
Unternehmen sollten jetzt ihre Vertriebs- und Marketingstrategien, Verträge und Produkthaftungsversicherungen überprüfen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Denn klar ist: Wer das Vertrauen der Verbraucher nutzt, muss auch Verantwortung übernehmen.
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