Maklerhaftung, so schnell kann es gehen!

Heute möchte ich mal einen potentiellen Haftungsfall mit euch teilen, der sich tatsächlich so zugetragen hat. Die Kundin G. war im Dezember 2024 bei der Maklerin J. vorstellig geworden.

Sie suchte Rat wegen ihrer Wohngebäudeversicherung. Die Kundin hatte vom Versicherer H eine drastische Beitragsanpassung erhalten die am 01.01.2025 wirksam werden sollte.

Die Maklerin holte daraufhin für das Gebäude neue Angebote ein und wurde auch recht schnell beim Versicherer D fündig. Die Kundin nahm das Angebot des Anbieters D mit Beginn zum 01.01.2025 an, da dies bei vergleichbaren Leistungen deutlich günstiger war als der bestehende Vertrag bei der H. Die Maklerin kündigte nach Antragstellung bei D den Vertrag beim Vorversicherer H aufgrund der Beitragserhöhung fristgerecht zum 31.12.2024.

Für den weiteren Verlauf ist wichtig zu erwähnen, dass das Gebäude bis dato beim Versicherer H völlig ordnungsgemäß gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und gegen Elementarschäden versichert gewesen war. Es gab auch keine Formfehler oder sonstige falsche Angaben in der Police. Einzig der neue Preis war Gegenstand des Anstoßes gewesen.

Im Januar fiel der Kundin auf, dass sie noch keine Police der D per Briefpost erhalten hatte, der Maklerin lag jedoch bereits eine Kopie per E-Mail vor. Die Maklerin rief daraufhin die D an und erkundigte sich, warum der Kundin G die Police nicht per Post zugegangen sei. Dabei fiel auf, dass die Hausnummer im Antrag falsch angegeben wurde. Statt der Hausnummer 5a hatte die Maklerin bei der Angebotsberechnung und Antragstellung aus nicht erklärbaren Gründen die Hausnummer 50 eingetragen und diese war entsprechend in die Police übernommen worden. Da die Risikoanschrift der Wohnadresse entsprach (es handelte sich um ein selbstbewohntes Einfamilienhaus), war der Versicherungsschein durch die Post nicht zugestellt worden. Die Kundin wohnte ja nicht in der Hausnummer 50, sondern in der Hausnummer 5a. Nur ein kleiner Fehler, der vermutlich schnell behoben werden kann, war man sich zunächst einig.

Es kam leider anders: Die Neuberechnung mit der korrigierten Risikoadresse ergab einen Prämienzuschlag von 600€ für die Elementarschadenversicherung. Das Haus liegt in einer Straße, in der die Hausnummer 50, die zuvor von der Maklerin fälschlich angegeben worden war, in der ZÜRS-Zone 1 und die tatsächliche Hausnummer 5a in der ZÜRS-Zone 3 liegt. Dies kommt dadurch zustande, dass die Hausnummer 5a unten am Hang und in der Nähe eines Flusses liegt, während die Hausnummer 50 wesentlich höher am Hang gelegen und weiter vom Flusslauf entfernt ist. Die Hausnummer 5a ist demnach sowohl wesentlich stärker durch die Ausuferung von Gewässern als auch durch Starkregenereignisse gefährdet.

Die sogenannten ZÜRS-Zonen unterteilen bebaute Grundstücke deutschlandweit in verschiedene Gefährdungsgebiete bezüglich Überschwemmung, Rückstau und Starkregen. Daraus resultieren Zonierungen mit verschiedenen Gefährdungsklassen (ZÜRS-ZONE 1 bis 4). Eine höhere Gefährdungsklasse führt dabei regelmäßig zu höheren Risikoprämien.

Somit war die neue Police bei der D nun weit teurer als die Prämie, die der ursprüngliche Versicherer H inklusive Beitragserhöhung zum 01.01.2025 gefordert hatte. Doch diese Beitragserhöhung hatte ja erst zu dem Wechselwunsch der Kundin geführt.

Man suchte nach Lösungen, doch weder die D war bereit, auf den Mehrpreis durch die neue Risikoadresse zu verzichten, noch war die H bereit, die Kundin zurückzunehmen.

Die Kundin war erbost, immerhin hatte die Maklerin ihr in der Beratung eine hohe Ersparnis in Aussicht gestellt. Zudem fehlte es ihr an dem Willen und an den finanziellen Möglichkeiten, die nun wesentlich höheren Prämien der D zu bezahlen.

Nur mit viel Mühe gelang es der Maklerin, die D davon zu überzeugen, den Vertrag freizugeben und schließlich die Kundin bei einem dritten Versicherer A neu einzudecken. Dazu war ein enormer Aufwand nötig, um neue Angebote einzuholen, denn es stellte sich schnell heraus, dass fast alle neuen Angebote für die korrekte Risikoadresse sich in ähnlichen Preisphären wie die Neuberechnung der D bewegten. Zudem bedurfte es selbstverständlich eines vergleichbaren Leistungsniveaus sowohl zur H als auch zur D in Bezug auf die Qualität des Versicherungsschutzes.

Eine Prämienersparnis zum von der H ab 01.01.2025 geforderten Erhöhungsbeitrag konnte im Ergebnis zwar nicht mehr erzielt werden, zumindest aber lag die Prämie der A nicht wesentlich darüber. Die Kundin erklärte sich daher zur Angebotsannahme bei der A bereit.

Ende gut, alles gut? Nicht ganz! Zwar konnte der Haftungsfall abgewendet werden, aber die Kundin war durch das ganze Hin und Her natürlich nachhaltig irritiert. Das hätte aber auch ganz anders ausgehen können.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie schnell selbst kleine Fehler direkt in die Haftung führen können und es nicht immer grobe Verstöße braucht, um in die Bredouille zu kommen.

Wir sind alle nur Menschen und selbstverständlich macht jeder Fehler.

Daher ist es so wichtig, als Makler die richtige Vermögensschadenhaftpflicht zu haben.

Mein Rat: Prüft regelmäßig eure Police auf Aktualität, Leistungsumfang und ausreichende Deckung.


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